Online Lexikon Presserecht
Briefgeheimnis
In Deutschland hat das Briefgeheimnis Verfassungsrang. Es wird durch Artikel 10 des Grundgesetzes garantiert. Einschränkungen des Briefgeheimnisses unterliegen einem Gesetzesvorbehalt.
Diese Einschränkungen sind im so genannten Artikel-10-Gesetz geregelt. Es berechtigt die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst unter bestimmten Umständen zur Öffnung und Auswertung der dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen (wie auch zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation). Das Gesetz regelt im Einzelnen das Verfahren, die Pflichten der Post- und Telekommunikationsdienstleister und die Parlamentarische Kontrolle durch den so genannten G-10-Ausschuss des Deutschen Bundestages.
Eine Beschlagnahmung von Briefen ist gem. § 94 StPO möglich. Dabei dürfen verschlossene Postsendungen jedoch grundsätzlich nicht von der Polizei oder dem Staatsanwalt geöffnet werden, sondern nur vom Richter (§ 100 Abs. 3 S. 4 StPO). Weiterhin erlaubt § 99 StPO auch die Beschlagnahme von Postsendungen, die sich noch im Besitz des Postunternehmens befinden.
Bestraft wird eine Verletzung des Briefgeheimnisses gem. § 202 StGB:
„(1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.“
Das Briefgeheimnis umfasst hierbei jedes Schriftstück, das verschlossen bzw. durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist. Ebenso regelt das Postgesetz, dass der Datenschutz bei Postdienst-Unternehmen nicht nur für Privatpersonen, sondern für alle Postkunden (ergo auch Unternehmen) gilt.