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Online Lexikon Presserecht

Drittwirkung

Unter Drittwirkung der Grundrechte versteht man die Frage, ob die Grundrechte nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat gelten oder auch die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern beeinflussen.

Entstehung der Problematik

Die bürgerlichen Freiheitsrechte haben sich historisch aus dem Verhältnis des einzelnen Bürgers zum Staat entwickelt. Seine Übermacht verlangte nach zentralen unverrückbaren Rechtspositionen des Bürgers. Die klassischen Freiheitsrechte, wie sie im Grundrechtekatalog des Grundgesetzes enthalten sind, richteten sich gegen den Staat und seine Organe.

Je mehr der Staat diese Bürger- und Menschenrechte respektierte, wurde freilich deutlich, dass nicht er alleine die Individualfreiheit bedrohte. Mindestens so sehr tun dies mächtige private Verbände und Körperschaften. Schon die Zünfte gaben ihren Mitgliedern Privilegien, schränkten aber zugleich die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Nichtmitglieder erheblich ein.

In der wirtschaftlich und politisch schwierigen Zeit vor dem zweiten Weltkrieg tauchte verstärkt die Forderung auf, dass die Grundrechte auch im Verhältnis der Bürger untereinander zu beachten seien. Ein faktisches oder rechtliches Machtgefälle zwischen den Bürgern beeinträchtige ja ebenfalls die Freiheit der Einzelperson. Nach dem zweiten Weltkrieg gewann diese Diskussion unter dem neuen Schlagwort der Dritt- oder Horizontalwirkung der Grundrechte an Dynamik. Die Forderung nach drittwirkenden Grundrechten hat zu heftigen Diskussionen geführt.

Rechtsgelehrte unterscheiden zwischen zwei verschiedene Arten der Drittwirkung:

Direkte Drittwirkung

Nach der Lehre von der direkten Drittwirkung gelten die Grundrechte in den Beziehungen zwischen Privatpersonen unmittelbar. Demzufolge könne jeder Bürger sich gegen irgendwelche Beeinträchtigungen durch eine andere Privatperson auf die Grundrechte berufen – ebenso wirksam wie auf privatrechtliche Gesetzesvorschriften.

Eine derartige generelle direkte Drittwirkung der Grundrechte wird in der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung durchgängig abgelehnt: Sie würde den demokratischen Prozess umgehen, den Privatrechtskodifikationen als wichtigsten Rechtsquellen der Privatrechtsordnung Konkurrenz machen und die Autonomie des Einzelnen beeinträchtigen.

Im Arbeitsrecht, das teils dem privaten, teils dem öffentlichen Recht angehört, wird zum Teil eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrechtsbereich angenommen. Ansonsten ist von einer direkten Drittwirkung der Grundrechte nur dort auszugehen, wo dies im Grundgesetz selber angelegt ist: Ausdrücklich angeordnet ist sie im außerstaatlichen Bereich nur in Artikel 9 Abs. 3 Satz 2: Abreden, die das Grundrecht der Koalitionsfreiheit einschränken oder behindern, sind nichtig bzw. rechtswidrig. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob an den Abreden Träger öffentlicher Gewalt oder eine Privatperson beteiligt sind.

Mittelbare Drittwirkung

Anerkannt wird eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte: Die im Verhältnis zwischen Staat und Privaten entwickelten Grundrechte lassen sich auf das Verhältnis zwischen Privaten nur indirekt übertragen. Die Freiheitsrechte haben für die nachgeordnete Gesetzgebung eine Bedeutung als Leitsterne, ganz unabhängig davon, ob es sich dabei um Verwaltungs-, Zivil- oder Strafrecht handelt. Sie sind gewissermaßen allgemeine Prinzipien der Rechtsordnung. Die gesamte Rechtsordnung hat sich an ihnen auszurichten. Alle Staatsorgane sind ohnehin an die Freiheitsrechte gebunden.

Eine weitere Interpretation lehnt die Drittwirkung völlig ab, da auch bei Entscheidungen über privatrechtliche Kontakte letztlich staatliche Herrschaftskompetenz – Gesetz, Richterspruch, Zwangsvollstreckung etc. – durchgesetzt werde, die von vorneherein den Grundrechten unterstellt sei.

Drittwirkung der Pressefreiheit

Die in Theorie und Praxis herrschende Auffassung geht davon aus, dass dem Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes eine „mittelbare Drittwirkung“ zukomme, die die Presse nicht nur gegenüber der öffentlichen Gewalt, sondern auch gegenüber dritten, nichtstaatlichen Eingriffen schützt. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Basis der so genannten Lüth-Formel, die zuerst im Lüth-Urteil von 1958 ausgeführt wurde und die im Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 liegende Möglichkeit einer Durchbrechung des Verfassungsschutzes der Pressefreiheit von Seiten des (einfachen) Gesetzgebers relativiert.

Abgelehnt wird dagegen der Anspruch, aus dem Schutz der Pressefreiheit ein Anspruch auf sogenannte innere Pressefreiheit abzuleiten. Zwar können sich auch alle Träger der Pressefreiheit – Journalisten, Verleger und sonstige Pressemitarbeiter – auf den verfassungsrechtlichen Schutz berufen. Dies ist aber ein Grundrechtsschutz, der sich gegen Eingriffe von außen, insbesondere des Staates richtet. Eine Drittwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit, die sich intern gegen eine andere Gruppe richtet und eine gesetzliche Ordnung der Binnenverhältnisse der Presse erforderte, gibt es nach vorherrschender Auffassung nicht.