Online Lexikon Presserecht
Belegexemplar
Nach dem Verlagsgesetz § 25 ist der Verleger dazu verpflichtet, dem Verfasser Freiexemplare zu überlassen. Bei Büchern ist dies ein Freiexemplar auf 100 gedruckte Bücher – mindestens jedoch 5 und maximal 15 Freiexemplare. Nach § 26 muss er weitere Exemplare an den Autor zum Vorzugspreis abgeben.
Abweichend vom normalen Verlagsvertrag verhält sich die Sache bei Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen und auch bei Sammelwerken:
- Nach § 46 Abs. 1 Verlagsgesetz ist der Verleger bei Zeitungsbeiträgen von der Pflicht zur Lieferung von Freiexemplaren befreit.
- Nach § 46 Abs. 3 Verlagsgesetz muss er dem Autor bei Zeitschriftenbeiträgen und Beiträgen zu Sammelwerken lediglich Sonderabzüge (nicht Sonderdrucke) zur Verfügung stellen.
Die Pflicht zur Lieferung von Exemplaren zu Vorzugspreisen entfällt jedenfalls bei Zeitungsartikeln, nach herrschender Meinung auch bei Zeitschriftenartikeln und Aufsätzen in Sammelwerken.