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Online Lexikon Presserecht

Bildträger

Unter einem Bildträger bzw. Bild – und Tonträger versteht man das Material zur Speicherung von Bildinformationen (Film, lichtempfindliches Fotopapier, Magnetband, Bildplatte usw.). Bildträger sind also Sachen, die technisch (z.B. elektronisch) gespeicherte Informationen wie Bilder, Graphiken mit Hilfe von technischen Einrichtungen dem Auge sichtbar machen können.

Der Begriff des Bildträgers wird aber nicht nur für Speicherungen grafischer Symbole verwendet. Denn nach allgemeiner Ansicht erfasst der Begriff nicht nur reine Bild- sondern auch kombinierte Bild- und Tonträger wie Videokassetten. Der Gesetzgeber versuchte auf diese Weise möglichst alle durch den technischen Fortschritt neu entstehenden Mittel der Verkörperung einer „Schrift“ zu erfassen.

Nach § 11 III StGB sind Bildträger als dauerhafte und vervielfältigbare Verkörperung geistiger Sinngehalte den Schriften / Druckwerken gleichgestellt. Die reinen Daten, der Text oder das Bild als ideelles, geistiges Produkt, sind weder Schrift noch Bildträger im Sinne des § 11 III StGB.

Die Begriffe Schrift sowie Bild- und Tonträger konkretisieren den Oberbegriff der „Darstellung“, der jede Verkörperung gedanklicher Inhalte umfasst.

Durch die Einbeziehung bildhafter Darstellungen hat der Begriff des Druckwerks eine erhebliche Ausweitung erfahren. Selbst Videokassetten und CD-ROM fallen danach unter den Begriff des Druckwerks und unterliegen damit den Ordnungsvorschriften und Pflichten des Presserechts.

Auch die Trägerfrequenz eines TV-Senders für das Videosignal ist im Grunde ein Bildträger – doch das Erfordernis der „körperlich greifbaren Vervielfältigung“ trennt hier begrifflich das Druckwerk vom Rundfunk.