Online Lexikon Presserecht
Privater Rundfunk
Privaten Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gibt es in Deutschland erst seit zwei Jahrzehnten. Am 1./3. April 1987 schuf der Abschluss des Staatsvertrages zur Neuordnung des Rundfunkwesens (RfStV) die grundlegenden Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk. Damit wurde eine duale Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben.
Vorher war Rundfunk im Gegensatz zur privatwirtschaftlich strukturierten Presse öffentlich-rechtlich organisiert. Begründet wurde dies vor allem mit der Knappheit von Sendefrequenzen, die eine öffentliche Kontrolle notwendig mache.
Finanzierung
Der grundlegende Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern spiegelt sich in den unterschiedlichen Finanzierungssystemen wider. Die privaten Veranstalter finanzieren sich im Wesentlichen aus Werbeeinnahmen. Ausnahme: „Premiere“ lebt als Pay-TV-Veranstalter von den finanziellen Beiträgen der Zuschauer.
Die öffentlich-rechtlichen Anbieter nutzen dagegen eine Mischfinanzierung. Zu-nächst fließen ihnen die anteiligen Einnahmen aus dem Rundfunkgebührenaufkommen zu; zudem können sie sich in beschränktem Maße auch aus Werbeeinnahmen finanzieren. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Werbung in ihren Programmen unterliegen sie allerdings deutlich strengeren Restriktionen als die privaten Rundfunkveranstalter. Zum Gebührenaufkommen trägt jeder bei, der ein Rundfunkempfangsgerät besitzt. Gebührenpflicht besteht schon durch die Bereithaltung eines Geräts zum Empfang, nicht erst mit seiner Benutzung.