Online Lexikon Presserecht
Sozialsphäre
Als Sozialsphäre bezeichnet man den Bereich des unmittelbaren sozialen und beruflichen Umfeldes, das jeder Mensch besitzt. Dazu gehören etwa der Freundes- und Bekanntenkreis, die Nachbarn, der Verein, die Kollegen und Vorgesetzten am Arbeitsplatz, die Kunden des Geschäftsinhabers usw. Auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gehören hierzu. Dieser Bereich ist auch von Dritten wahrzunehmen, zu denen keinerlei persönliche Beziehungen bestehen, aber nicht bewusst der Öffentlichkeit zugewandt. In diesem über die Privatsphäre hinausgehenden, aber nicht eigentlich öffentlichen Lebensbereich reicht der Persönlichkeitsschutz weiter als in der Öffentlichkeitssphäre.
In diese engere Lebenswelt eines Menschen dürfen die Medien nur hineinleuchten, wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse an dieser Lebenswelt besteht. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung wiegt hier aber geringer als innerhalb der Privatsphäre. Aus diesem Grunde braucht ein Informationsinteresse nicht dasselbe Gewicht zu haben, um die Zulässigkeit einer Äußerung zu rechtfertigen.
Wenn jemand nur exemplarisch als von einem Ereignis oder einer Situation Betroffener gezeigt werden soll, wenn etwa an seinem Beispiel die wirtschaftliche oder soziale Situation einer größeren Anzahl von Menschen (etwa als Betroffener einer großen Firmenpleite oder als Bezieher von Sozialhilfe) aufgezeigt werden soll, muss er dazu seine Einwilligung geben.
Niemand muss es hinnehmen, wenn er etwa in einem engeren sozialen Umfeld oder am Arbeitsplatz heimlich beobachtet und dann zum Gegenstand von Berichterstattung gemacht wird – auch nicht, wenn diese Berichterstattung zutreffend ist. Heimliche Ton- oder Filmaufnahmen verstoßen ohnehin gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen.
Anders kann sich die rechtliche Lage darstellen, wenn sich ein Mensch z.B. durch seine berufliche Tätigkeit oder sein Verhalten erheblich exponiert und dadurch öffentliches Interesse auf sich gezogen hat.