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Online Lexikon Presserecht

Recht am Unternehmen

Wo spezielle Rechtsvorschriften zum Schutz der #Erwerbstätigkeit nicht greifen, tut es häufig ein sogenannter Auffangtatbestand: das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“, heute meisten kurz und knapp „Recht am Unternehmen“ genannt. Dieser subsidiäre Rechtsschutz der Unternehmen soll Lücken schließen und dreht sich zum Beispiel um Folgen ungerechtfertigter Streiks, um rechtswidrige Benutzung von Unternehmenskennzeichnungen und anderes mehr.

Das „Recht am Unternehmen“ richtet sich also nicht gezielt auf eine Einschränkung der Medien, kann aber durchaus die freie Berichterstattung einschränken. Dieser Schutz ist durchaus mit dem Persönlichkeitsschutz vergleichbar. Darauf hat der Bundesgerichtshof frühzeitig hingewiesen und damit allzu weitgehenden Auslegungen das Wasser abgegraben: Einen grundsätzlichen Schutz der Unternehmen vor kritischer Berichterstattung kann es nicht geben, selbst wenn diese Informationen beispielsweise über Mängel an Produkten und Dienstleistungen, über soziale Konflikte im Unternehmen usw. sich störend auf die freie Entfaltung des betroffenen Unternehmens auswirken können.

Die entscheidende Frage ist immer, ob es ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gibt, von diesen Sachverhalten zu erfahren. Es handelt sich also beim „Recht am Unternehmen“ um einen offenen Tatbestand, der immer nur nach einer Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Tragen kommt.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt den notwendigen Vertrauensbereich eines Unternehmens. Daher sind Berichte über Betriebsinterna grundsätzlich nicht erlaubt, die auf unzulässige Weise beschafft worden sind. Insbesondere verstößt der sogenannte „Einschleichjournalismus“ gegen diesen Grundsatz. Nur ein besonders hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung im Fall Walraff aufgestellt hat, im Einzelfall auch den Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsgrundsätze rechtfertigen. Es muss sich beispielsweise um die Enthüllung rechtswidriger Praktiken drehen, die große öffentliche Bedeutung haben.