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Online Lexikon Presserecht

Einziehung von Schriften

Presseerzeugnisse, die einen strafbaren Inhalt haben und deren Verbreitung damit ein Presseinhaltsdelikt darstellt, sind nach § 74d Strafgesetzbuch in ihrer gesamten Auflage einzuziehen und die zu ihrer Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen (z. B. Platten, Formen, Drucksätze, Negative etc.) unbrauchbar zu machen. Grundsätzlich gilt das selbst für eine Zeitungsausgabe, die nur einen einzigen kurzen strafrechtlich relevanten Artikel enthält.

Die Einziehung ist nicht zu Verwechseln mit der Beschlagnahme: Diese kann der Einziehung vorausgehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass im weiteren Verlauf eines Verfahren ihre Einziehung geboten sein kann.

Ein richterliches Einziehungsurteil ist der Abschluss des Verfahrens. Der Richter muss bei der Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, denn die Einziehung und Vernichtung von Presseerzeugnissen und deren Herstellungsvorrichtungen ist ein außerordentlich harter Eingriff in die Pressefreiheit. Kann der Zweck der Einziehung auch durch eine mildere Maßnahme (z.B. die Schwärzung) erreicht werden, so hat diese Vorrang vor der Einziehung des gesamten Druckwerks.

Der Einziehung unterliegen nur solche Druckschriften, die sich zum Zeitpunkt des Urteils noch beim Verlag oder im Vertrieb befinden. Dies relativiert ganz praktisch die Bedeutung der Einziehung jedenfalls für die periodische Presse, da der Vertrieb angesichts der Dauer eines Verfahrens in der Regel abgeschlossen sein wird.

Die Rechtsnorm im Wortlaut finden Sie hier ….