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Online Lexikon Presserecht

Kunstvorbehalt

Eine Aufnahme in die Liste der „jugendgefährdenden Schriften“ nach § 1 GjS ist ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Schrift der „Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient“ (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 GjS).

Das Bundesverfassungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem BGH davon aus, dass Kunst und Pornographie sich nicht ausschließen. Es hat aber auch entschieden, dass der Kunstvorbehalt nicht nur für „schlicht jugendgefährdende Schriften“ nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GjS Gültigkeit hat, sondern auch für „schwer jugendgefährdende Schriften“ im Sinne des § 6 GjS. Letztere können jedoch indiziert werden, selbst wenn sie Kunst darstellen. In solchen Fällen geht der Jugendschutz über den Schutz der Kunstfreiheit. Jede Indizierung einer als Kunstwerk anzusehenden Schrift kann nur als Ergebnis einer Abwägung mit der Kunstfreiheit im Einzelfall vorgenommen werden.

Wann eine Schrift der Kunst dient, so dass deren Schutz nach Art. 5 GG dem begründeten Interesse des Jugendschutzes vorgeht, ist durch die Rechtsprechung wohl niemals abschließend zu klären. Was Kunst ist, unterliegt im Zweifelsfall der Beurteilung des Einzelnen. Das Bundesverfassungsgericht hat als Kern der Kunsteigenschaft erkannt, dass darin eine „freie, schöpferische Gestaltung zum Ausdruck kommt, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht“ werden.

Die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vorzunehmende Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz setzt voraus, dass die für beide Güter sprechenden Argumente umfassend ermittelt werden. Der Künstler und andere Personen, die an der Herstellung des Werks auch unternehmerisch (Verlag) beteiligt waren, müssen gehört werden. Der Umfang der Prüfungspflicht ist vom Einzelfall abhängig.

Der Gesetzgeber hat in Art. 5 Abs. 3 GG der Kunst den Rang eines verfassungsrechtlich geschützten Gutes eingeräumt. Kunstfreiheit ist ein Grundrecht. Geschützt sind die künstlerische Betätigung und die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks. Die Kunstfreiheit enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regelungen für diesen Schaffungsprozess vorzuschreiben.