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Online Lexikon Presserecht

Kontrahierungszwang

Kontrahierungszwang nennt man die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes – er gilt zum Beispiel im Gesundheitswesen bei den gesetzlichen Krankenkassen oder für die Energieversorgungswirtschaft. Ein Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag steht als privates Unternehmen unter dem zivilrechtlichen Schutz der Vertragsfreiheit. Er kann grundsätzlich nicht gegen seinen Willen verpflichtet werden, Anzeigen abzudrucken.

Dieser zivilrechtliche Grundsatz wird durch das Prinzip der Pressefreiheit noch verstärkt. Dies hat jedenfalls das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es billigte einer Zeitung ausdrücklich das Recht zu, eine politische Wahlanzeige abzulehnen (BVerfG 42, S. 53 ff.). Die Presse, so die Begründung, sei im Wettbewerb um den Wähler nicht zu Neutralität verpflichtet.

Wegen des Vorrangs der freien Publizitätsentfaltung kommt in der Regel im Anzeigenwesen ein Kontrahierungszwang nicht in Betracht. Das gilt dann nicht nur für Wahlanzeigen, sondern für Anzeigen aller Art.

Das gilt nicht ohne Ausnahme: (s. Löffler/Löffler BT Anz Rn 15 ff, Löffler Ricker Kap. 47 Rn17 ff): Kein Kontrahierungszwang bei Anzeigen politischen Inhalts, bei Geschäftsanzeigen nur für Monopolzeitungen, wenn der Verleger keinerlei stichhaltige publizistische oder wirtschaftlich Gründe für die Abschlußverweigerung geltend machen kann.

Näheres zu Begründung siehe auch unter Anzeigenaufnahmepflicht.