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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Pauschalist

Als Pauschalist wird ein freiberuflicher Journalist (oder Fotograf) bezeichnet, der für eine Redaktion regelmäßig in einem bestimmten Umfang tätig ist und dafür mit einem Pauschalhonorar entlohnt wird. Bei manchen Verlagen sehen solche Verträge auch Kündigungsfristen (manchmal bis zu drei Monate), Urlaub und Urlaubsgeld, Zahlungen im Krankheitsfall und ein 13. Monatshonorar vor.

Pauschal bezahlte Journalisten können rechtlich gesehen Arbeitnehmer sein, wenn sie weisungsgebunden arbeiten, durch Dienstpläne fest in den Arbeitsablauf einer Redaktion eingeplant sind und erteilte Aufträge im Grundsatz nicht ablehnen können. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Kassel im Fall eines Bild-Reporters festgestellt, der vertraglich verpflichtet war, monatlich mindestens 80 Fotos abzuliefern und dafür eine Pauschale von 5500 Mark bezog. Obwohl nach dem Vertrag „selbständiger Unternehmer“, musste er „im Rahmen betrieblicher Prioritäten freie Arbeitskapazitäten bereit halten“, so dass der Verlag praktisch in vollem Umfang wie in einem Arbeitsverhältnis über ihn verfügen konnte.

Als „arbeitnehmerähnlich“ gilt ein Journalist bereits, wenn er mindestens sechs Monate lang ein Drittel seiner Bezüge von nur einem Arbeitgeber bezogen hat, sofern er dazu noch wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig ist. Für diesen Personenkreis gilt der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten an Tageszeitungen, allerdings nur in den alten Bundesländern (außer Hessen). Darin sind Text- und Bildhonorare festgelegt, die aber keineswegs immer eingehalten werden. Ähnliche Voraussetzungen sind auch in den Tarifverträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgestellt.

Problem: Der Arbeitnehmer muss mitteilen, dass er als arbeitnehmerähnlich einzustufen ist. Aus Angst vor Auftragsverlusten fordern viele Freie und Pauschalisten ihre tarifvertraglichen Rechte nicht ein.

Stets sind auch die Bestimmungen zur Scheinselbständigkeit zu beachten: Stellt sich im Rahmen einer Betriebsprüfung heraus, dass der vermeintliche „Unternehmer“ eigentlich ein Arbeitnehmer war, wird dadurch auch der Auftraggeber rückwirkend zum Arbeitgeber. Und zwar mit allen dazugehörigen Zahlungsverpflichtungen:

  • Nachzahlung der gesamten Sozialversicherungsabgaben rückwirkend für bis zu vier Jahre, wobei der Arbeitgeber sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen muss. Lediglich die Arbeitnehmeranteile für die letzten drei Monate darf er mit dem Gehalt seines ungewollten Angestellten verrechnen. Grundlage für die Berechnung der Beitragshöhe ist das gezahlte Honorar, das als Nettogehalt betrachtet wird.
  • Wenn auch umsatzsteuerlich die Unternehmereigenschaft wegfällt, dann war der Mitarbeiter nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen berechtigt. Rückwirkend entfällt damit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für den Auftraggeber. Die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer muss für alle noch nicht veranlagten Jahre zurückgezahlt werden.
  • Wird einkommenssteuerlich die Unternehmereigenschaft verneint und hat der Mitarbeiter aus früheren Jahren noch Einkommenssteuerschulden, so haftet dafür sein Auftraggeber bis zur Höhe der Lohnsteuern, die er hätte bezahlen müssen, wenn er den Scheinselbständigen als Arbeitnehmer beschäftigt hätte.
  • Wird arbeitsrechtlich der „Freie Mitarbeiter“ zum Arbeitnehmer, so genießt er auch alle Rechte eines Arbeitnehmers, einschließlich des Kündigungsschutzes, des Urlaubsanspruchs und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der neue Angestellte hat dann ein Anrecht auf ein Nettogehalt in Höhe des bisherigen Honorars.

Ist der Status eines Mitarbeiter umstritten, so entscheidet darüber im Rahmen einer Feststellungsklage das Arbeitsgericht.