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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Pressekodex

Die Publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats konkretisieren die Berufsethik der Presse. Diese umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen.

Der Pressekodex ist in 16 Ziffern gegliedert, zu den es mehr oder weniger differenzierte Richtlinie gibt.
Ziffer 1 fordert die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit als oberste Gebote der Presse.

Ziffer 2 verlangt, dass Informationen in Wort und Bild mit der „nach den Umständen gebotenen Sorgfalt“ auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen sind und nicht entstellt oder verfälscht werden dürfen. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen und Symbolfotos sind als solche kenntlich zu machen.

Ziffer 3 betrifft die unverzügliche Richtigstellung von Informationen, die sich nachträglich als falsch erweisen haben.

Ziffer 4 verbietet unlautere Methoden bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationen und Bildern.

Ziffer 5 bindet die Journalisten an vereinbarte Vertraulichkeit.

Ziffer 6 fordert Informantenschutz (Zeugnisverweigerungsrecht) und die Wahrung von Berufsgeheimnissen.

Ziffer 7 verlangt, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden und eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Anzeigen eingehalten wird.

Ziffer 8 dringt auf die Achtung des Privatleben und der Intimsphäre sowie des Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Ziffer 9 verbietet es, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.

Ziffer 10 verlangt, das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe zu respektieren.

Ziffer 11 ächtet unangemessen sensationelle Darstellungen von Gewalt und Brutalität.

Ziffer 12 fordert, niemanden wegen seines Geschlechts oder seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe zu diskriminieren.

Ziffer 13 bezieht sich auf Respektierung der Unschuldsvermutung und eine faire Gerichtsberichterstatzung.

Ziffer 14 ruft zum verantwortungsbewussten Umgang mit medizinischen Themen auf.

Ziffer 15 verbietet die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art.

Ziffer 16 verlangt, vom Deutschen Presserat ausgesprochene Rügen abzudrucken.

Die Richtlinien zu den einzelnen Punkten und erläuternde Fallbeispiele finden Sie auf der Site des Deutschen Presserates: http://www.presserat.de/pressekodex.html

Den kompletten Text des Pressekodex erhalten Sie hier als pdf-File: http://www.presserat.de/uploads/media/Pressekodex_01.pdf