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Online Lexikon Presserecht

Preisbindung

Zeitungen und Zeitschriften unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG). Dieses Gesetz dient ausschließlich dem Schutz des Kulturgutes Buch. Zeitungen können, wie in der Vergangenheit, im Preis gebunden werden, aber dazu besteht seitens des Verlages keine Verpflichtung (§ 15 GWB). Die Preisbindung für Zeitungen erfolgt erst über das Pressegrosso.

Da die Zeitschriftenpreisbindung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, durch § 30 des Kartellgesetzes jedoch erlaubt wird, muss ein Verlag, der die Preise binden will, die Händler durch Verträge binden. Dem dient der von den Preisbindungstreuhändern organisierte Sammelrevers. Dieser Revers verpflichtet diejenigen Buchhändler, die ihn unterzeichnen, zur Einhaltung der Preisbindung von Zeitschriften.

Gleichzeitig sieht der Sammelrevers 2002 Vertragsstrafenregelungen für den Fall von Preisbindungsverstößen vor, zu denen sich die unterzeichnenden Unternehmen verpflichtet haben.

Die Regelung des § 30 des Kartellgesetzes lautet:

§ 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften

(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht.

(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn

1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird oder

2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.