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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Fortsetzungsbericht

Für die Medien gibt es keine Pflicht zur Berichterstattung, jede Redaktion entscheidet frei über die Themen, die sie aufgreift. Deshalb können Medien auch grundsätzlich nicht verpflichtet werden, die Berichterstattung über ein Thema, das sie einmal aufgegriffen haben, später fortzusetzen.

Dies gilt auch für den Fall einer zulässigen Berichterstattung über einen Verdacht oder eine Gerichtsverhandlung. Die Journalisten müssen nicht verlautbaren, dass z.B. Ermittlungen, über die sie berichtet haben, eingestellt worden sind. Sie müssen auch nicht vermelden, dass der Angeklagte in einem spektakulären Prozess am Ende freigesprochen worden ist, wenn in der Erstmitteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist, daß evtl. mit einer Änderung zu rechnen ist.

Dass sie es tun sollten, steht auf einem anderen Blatt. Dies fordern auch die ethischen Richtlinien des Deutschen Presserates: „Hat die Presse über eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung eines namentlich erwähnten oder für einen größeren Leserkreis erkennbaren Betroffenen berichtet, soll sie auch über einen rechtskräftig abschließenden Freispruch bzw. über eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs berichten, sofern berechtigte Interessen des Betroffenen dem nicht entgegenstehen. Diese Empfehlung gilt sinngemäß auch für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens.“

Rechtlich ist dies in den meisten Fällen nicht von Belang, der Betroffene kann eine solche Berichterstattung auch nur in Ausnahmefällen gerichtlich durchsetzen. Ob und wie eine Redaktion weitere Entwicklungen durch einen Fortsetzungsbericht aufgreift, ist allein ihre Entscheidung.

Etwas Anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn in der Güterabwägung die fortwirkenden schwerwiegenden Folgen einer Ausgangsberichterstattung für den Betroffenen schwerer wiegen als das Recht der Medien, ihre Berichterstattung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die Schwere des Falles und der Umfang der Berichterstattung spielen eine Rolle. Der BGH erkennt im Fall eines späteren Freispruchs, der im Anschluß an einen zutreffenden Bericht über eine strafgerichtliche Verurteilung ergeht, einen Anspruch auf nachträgliche Ergänzung an. Diesem musste aber nicht durch eine Erklärung des Mediums, sondern in Form der Veröffentlichung einer Erklärung des Betroffenen genüge getan werden. Entsprechendes kann auch bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens oder bei spektakulären zivilgerichtlichen Entscheidungen gelten.

Auf jeden Fall müsste zu dem Zeitpunkt, an dem der Betroffenen einen Fortsetzungsbericht verlangt, die negative Wirkung z. B. einer Rufschädigung noch andauern. Nach Eintritt der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren kann eine Fortsetzungsberichterstattung jedenfalls nicht mehr verlangt und durchgesetzt werden.