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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Jugendmedienschutz

Gesetzliche Bestimmungen „zum Schutze der Jugend“ (Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz) können die Pressefreiheit einschränken. Der Jugendmedienschutz hat die Aufgabe, die Einflüsse der Erwachsenenwelt, die dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen noch nicht entsprechen, möglichst gering zu halten und die Heranwachsenden bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Er soll Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungspotenzials beurteilen und deren öffentliche Verbreitung zu regeln.

Rechtsgrundlage

Zum 1. April 2003 wurden mit dem neuen Jugendschutzgesetz des Bundes das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Der Text ist im Internet unter der Adresse http://www.jugendmedienschutz.net/recht/JuSchG.pdf verfügbar.

Zeitgleich trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft, der eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (Internet, Fernsehen, Rundfunk) schafft. Der Text findet sich unter: http://www.jugendmedienschutz.net/recht/JMStV.html
Durch Verzahnungsregelungen in beiden Gesetzen ist sichergestellt, dass Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Schutzstandards entscheiden.

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPM)

Die Einordnung von „Medien“ als jugendgefährdend erfolgt auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Zuständige Stelle ist die „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ (BPM). Sie) hat die Aufgabe, auf Antrag von Jugendbehörden, der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sowie auf Anregung anderer Behörden und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe Medien mit jugendgefährdenden Inhalten zu indizieren. Beurteilt sie ein Medium als jugendgefährdend – man spricht dann von „Indizierung“ – , darf dafür weder geworben werden noch darf es Kindern und Jugendlichen angeboten oder überlassen werden. Erwachsenen bleibt es jedoch zugänglich.

Sie führt eine Liste, in der zum einen die als jugendgefährdend eingestuften Medien (Indizierungen) und zum anderen Medien, die die nach einem Gerichtsbeschluss beschlagnahmt oder eingezogen wurden, aufgeführt werden. Diese Liste wird regelmäßig in dem amtlichen Mitteilungsblatt BPjM-aktuell veröffentlicht.

Kontakt: http://www.bundespruefstelle.de/

TV und elektronische Medien

Damit wurde vor allem der Jugendschutz im Fernsehen sowie in anderen elektronischen Medien reformiert und den Erfordernissen der veränderten Medienlandschaft angepasst:

  • Mit dem neuen Jugendschutzgesetz sowie einem neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag haben Bund und Länder die rechtlichen Rahmenbedingungen für Trägermedien (Filme, Videokassetten, CD-Roms etc.) und Online-Medien (Teledienste, Mediendienste, Rundfunk) zusammengefasst und vereinheitlicht.
  • Um die Zersplitterung der Aufsichtsstruktur zu beseitigen, wurde eine Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) geschaffen, die im Online-Bereich als zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde fungiert.
  • Ob die Rundfunksender und die Anbieter von Telemedien die Jugendschutzbestimmungen einhalten, soll künftig vor allem von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüft werden, die für diese Tätigkeit jedoch eine Anerkennung der KJM benötigen.

Die Aufsicht durch die Landesmedienanstalten wird ebenfalls neu organisiert mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die aus sechs Direktoren der Landesmedienanstalten und sechs Sachverständigen aus dem Bereich des Jugendschutzes von Bund und Ländern besteht. Damit wird erstmals eine einheitliche Entscheidungsinstanz bei den Ländern geschaffen.

Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes

Die wichtigsten Punkte des Jugendschutzgesetzes sind:

  • Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie bislang bereits die Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen sein. Sie dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.
  • Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen, werden erweitert und verschärft. So sind auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z.B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.
  • Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) sind erweitert worden. Sie kann jetzt neben den herkömmlichen auch neue Medien – mit Ausnahme des Rundfunks – indizieren.
  • Das Indizierungsverfahren ist neu geregelt worden. Die Bundesprüfstelle kann nun auch ohne Antrag auf Anregung bestimmter Stellen tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen werden.
  • Außerdem wird ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt.

Sanktionen

Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Landesbehörden können Strafen insbesondere gegen die Gewerbetreibende und Veranstalter verhängen, die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zuwiderhandeln.

Stärkung der Selbstkontrolle

Entscheidungen der Selbstkontrolle sind nur dann durch die Aufsicht zu korrigieren, wenn deren Beurteilungsspielraum überschritten ist. Voraussetzung für diese Privilegierung ist allerdings, dass sich die Freiwilligen Selbstkontrollen von der Aufsicht zertifizieren lassen. Um eine Zertifizierung zu erhalten, müssen die Selbstkontrolleinrichtungen den einzelnen im Staatsvertrag näher ausgeführten Anforderungen genügen (insbesondere entsprechende Ausstattung an Personal und Material haben, die Unabhängigkeit ihrer benannten Prüfer sichern als auch gesellschaftliche Gruppen – wie Kirchen – in ihre Prüfgremien aufnehmen).

Ein weiteres wichtiges Element des Jugendschutzes im Internet ist die Einführung von Filtersoftware. Auch diese muss, wenn man aufgrund der Software Erleichterungen erhalten will, von der Aufsicht anerkannt werden.

Jugendschutz.net als Beobachtungsstelle der Länder (http://www.jugendmedienschutz.net/index.html), eingerichtet beim Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend in Mainz, wird ebenfalls abgesichert. Es wird nunmehr organisatorisch an die KJM angebunden. Seine Aufgaben bestehen fort.

Was ist jugendgefährdend?

Was jugendgefährdende Inhalte sind, ist im § 18 JuSchG aufgezählt. Es handelt sich um dabei um einen Beispielkatalog, der durch die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle aktualisiert werden kann. Näheres erfahren Sie hier….

Ausnahmen im Indizierungsverfahren

Nicht jedes Medium, das jugendgefährdend ist, darf ohne weiteres indiziert werden. § 18 Ab. 3 JuSchG nennt Ausnahmetatbestände, die im Indizierungsverfahren zu berücksichtigen sind. Näheres dazu ….