Online Lexikon Presserecht
Zeugnisverweigerungsrecht
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist die Rechtsgrundlage, auf der Redaktionen ihren Informanten Anonymität zusagen können. Ohne ein solches Recht ist die Arbeit freier Medien, die ihre öffentliche Aufgabe der Kontrolle und Kritik erfüllen, nicht möglich. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1966 in seinem so genannten „Spiegel-Urteil“ (BVerfGE 20, 162 = NJW 1966, 1603) anerkannt. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist damit weitgehend der Disposition durch den Gesetzgeber entzogen. Bis zu den heutigen Regelungen war es ein weiter Weg: Ältere Journalisten erinnern sich noch an das Instrument der Beugehaft, mit dem sie dazu gezwungen werden sollten, die Namen ihrer Mitarbeiter oder Informanten preiszugeben.
Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt nicht nur vor Gericht: Auch von Berichterstattung Betroffene haben keinen Anspruch gegen die Medien, zu erfahren, aus welchen Quellen sie bestimmte Informationen oder Bilder erhalten haben.
Rechtsgrundlagen
Seine rechtliche Grundlage hat das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten seit dem „Gesetz vom 25.07.1975 über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk“, in Kraft seit 1.8.1975, einheitlich in allen Verfahrensordnungen des Bundes. In § 53 Abs. 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung heißt es, dass „Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.“ Seit der 2002 in Kraft getretenen Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts sind auch Mitarbeiter nicht periodisch erscheinender Medien eingeschlossen. Ähnlichlautende Regelungen stehen in § 383 Abs. l Nr. 5 ZPO für den Zivilprozess und § 102 Abs. l Nr. 4 AO für Steuerprozesse. Sie gelten auch vor den Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten sowie im der freiwilligen Gerichtsbarkeit – bis hin zu den Verfahren der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse.
Das Zeugnisverweigerungsrecht wird ergänzt durch das Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot der §§ 97 und 103 Strafprozessordnung.
Soweit noch in manchen Landespressegesetzen Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht in Kraft sind (meistens wurden sie nach dem Urteil des BVerfG ersatzlos gestrichen), gelten sie nur in Verfahren, die nach Landesrecht abgewickelt werden, ergänzend zum Bundesrecht.
Wer kann sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen?
Der Kreis der Weigerungsberechtigten ist weit gezogen: Es gilt für alle Mitarbeiter der Medien, die „bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung“ von Druckwerken aller Art (im Gegensatz zu früher gibt es keine Einschränkung mehr auf periodische Druckschriften, § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO) oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken. Das sind ebenso Kameraleute wie Angehörige der kaufmännischen Verwaltung, so z. B. Archivare, der Justiziar eines Verlages, Mitarbeiter der Telefonzentrale, Korrektoren, Volontäre oder Auszubildende – gleich ob fest angestellt oder feiberuflich tätig.
Wie weit reicht das Zeugnisverweigerungsrecht?
Umfang und Inhalt des Zeugnisverweigerungsrechts der privilegierten Personen ergibt sich aus Satz 2 von § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich auf
- die Identität der Informanten
- auf alles, was sie den Journalisten anvertraut haben.
Die Identität des Verfassers, des Einsenders oder auch des Gewährsmannes von Beiträgen oder (auch unveröffentlichte) Unterlagen für den redaktionellen Teil muss nicht preisgegeben werden. Nicht nur direkte Fragen nach Namen, Anschrift oder Aufenthaltsort braucht der Journalist nicht zu beantworten: Auch zu Fragen, deren Beantwortung indirekt und – sei es auch nur theoretisch – zur Aufdeckung der Identität beitragen oder sie erleichtern könnten (Aussehen, Gewohnheiten, Aufenthalt usw.), muss er nichts sagen.
Mit dem Zeugnisverweigerungsrecht ist es vorbei, wenn die Medien selbst die Identität ihres Informanten bereits preisgegeben haben. Dann müssen Fragen zu weiteren Einzelheiten wie nach dem Aufenthaltsort beantwortet werden.
Medienmitarbeiter sind im wesentlichen den Berufsgruppen gleichgestellt, die ein qualifiziertes Zeugnisverweigerungsrecht haben – etwa Ärzten oder Rechtsanwälten.
Erfasst vom Zeugnisverweigerungsrecht ist auch, was Journalisten im Zusammenhang mit einem Interview in nicht mündlicher Form zur Kenntnis gebracht wurde. Dokumente und sonstige Unterlagen, die den Medien übergeben worden sind, sowie Erkenntnisse aus Beobachtungen, die Informanten den Medienvertretern aktiv ermöglicht haben.
Selbst recherchiertes bzw. erarbeitetes Material, eigene Beobachtungen, Fotografien und Filme „sind seit der Änderung des Zeugnisverweigerungsrechts 2002 ebenfalls geschützt. Mehr dazu….
Anzeigenteil
Der Gesetzgeber hat Anzeigen aus dem Geltungsbereich des Zeugnisverweigerungsrechts ausdrücklich ausgenommen. Über den Einsender einer chiffrierten Anzeige darf das Zeugnis in der Regel ebenso wenig verweigert werden wie über den Inhalt von Unterlagen, die ein Inserent einer Redaktion im Zusammenhang mit einem Anzeigenauftrag übersendet.
Zum Chiffregeheimnis siehe aber Chiffreanzeige.
Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts
Ein gesetzliches Schweigegebot besteht, anders als zum Beispiel für Ärzte, für Journalisten nicht. Ob er sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübt, muss jeder als Zeuge geladene Journalist selber entscheiden. Informanten, denen Vertraulichkeit zugesagt wurde, haben auch keinerlei Rechtsanspruch darauf, dass das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt wird.
Die Möglichkeiten des Zeugnisverweigerungsrechts zu nutzen ist jedoch eine Grundvoraussetzung dafür, dass Medien an vertrauliche Informationen überhaupt herankommen. Wenn Journalisten einem Informanten die Wahrung seiner Anonymität zugesagt haben, gilt dies nach Ziffer 5 der Publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats (Pressekodex) als Standespflicht. Wer sie verletzt, muss damit rechnen, dass Informanten den Kontakt mit ihm und seiner Redaktion in Zukunft meiden werden.
Aus der Rechtsprechung: Aktuelle und wichtige Urteile