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Online Lexikon Presserecht

Titelschutz

Die Titel von Werken sind markenrechtlich geschützt, wenn sie neu sind und eine eigene Kennzeichnungskraft besitzen. Allerweltstitel, die es so oder ähnlich schon mehrfach gab, fallen nicht unter diesen Schutz.

Rechtsgrundlage dafür ist das Markengesetz (§§ 5, 15 MarkenG). Das Markengesetz (MarkenG) schützt nicht nur eingetragene Marken, sondern auch sogenannte geschäftliche Bezeichnungen. Darunter fallen nach § 5 Abs. 3 MarkenG auch Werktitel, also Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder von sonstigen vergleichbaren Werken.

Besonderer Titelschutz-Aktivitäten bedarf es nicht. Allerdings entsteht das Recht an einem Werktitel erst mit seinem Erscheinen. Das stärkere, prioritätsältere Recht steht immer demjenigen zu, der einen Titel zuerst benutzt.

Wer sich schon im Vorfeld, also während Entwicklung und Produktion gegen Nachahmung oder auch den mit dem späteren Einfall schützen will, kann durch eine Titelschutzanzeige den Anspruch auf sogenannten vorgezogenen Werktitelschutz bekannt machen. Denn es gilt das Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zu erst. Die Wirkung der Titelschutz-Anzeige entspricht der, die auch das Erscheinen des Werkes hätte – allerdings nur zeitlich begrenzt und nur dann, wenn ernsthafte Vorbereitungshandlungen für eine Benutzungsaufnahme nachweisbar sind. Aus einem so erworbenen Titelschutz können keine internationalen Schutzrechte abgeleitet werden.

Titelschutzanzeigen müssen die jeweils betroffenen Branchenkreise erreichen. Eine Behörde oder eine sonstige Einrichtung, die für die Anmeldung von Titelschutz zuständig wäre, existiert nicht – somit auch kein zentrales Register. Üblicherweise wird eine Anzeige im „Titelschutzanzeiger“ oder einer anderen hierfür vorgesehenen Publikation veröffentlicht.

Die Titelschutzanzeige ist zugleich ein kostengünstiges Mittel, um festzustellen, ob Dritte Rechte an dem gewählten Titel geltend machen. Diese reagieren dann mit Hinweisen oder gar Abmahnungen. Das ist jedenfalls billiger als eine sogenannte Markenrecherche oder der Antrag auf Eintragung einer Marke. Ein absolut zuverlässiges Mittel ist sie allerdings nicht, weil keineswegs sicher ist, dass berechtigte Dritte die Anzeige zur Kenntnis nehmen und hierauf auch mit einer Abmahnung oder auch nur Information reagieren.

Durch die Anzeige selbst wird nicht darüber entschieden, ob

  • es sich überhaupt um eine schützbare Bezeichnung handelt,
  • ob derjenige, der als erster eine Anzeige im Titelschutzanzeiger veröffentlicht, auch die Priorität genießt.

Die Anzeige im „Titelschutzanzeiger“ und/oder einem anderen Branchenblatt kann daher nur dazu dienen, die Inanspruchnahme des Titelschutzes und den für eine eventuell notwendige gerichtliche Prioritätsfeststellung maßgeblichen Zeitpunkt zu dokumentieren.

Um Titelschutzverletzungen zu vermeiden, müssen Verlage vor der Verwendung sorgfältig prüfen, ob der in Aussicht genommene Titel nicht bereits belegt ist. Die Gefahr, einem Schadenersatzanspruch ausgesetzt zu werden, ist aber bei einer Titelschutzverletzung nicht sehr groß. Sie entsteht nur bei schuldhaften Verletzungshandlungen. Der Geschädigte muss nachweisen, dass der Verletzer den fraglichen Titel kannte oder in fahrlässiger Weise sich einer Kenntnis verschlossen hat. Nur dann gehen die Gerichte von einer schuldhaften Handlung aus.