Online Lexikon Presserecht
Abgabenpflicht
Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabenpflichtig. Seit das KSVG 1983 in Kraft trat, begründet jede Entgeltzahlung an selbständige Künstler (also auch Fotografen und Grafiker) und Publizisten (also auch Journalisten) eine Verpflichtung zur Zahlung eines Sozialversicherungsanteils, der sog. Künstlersozialabgabe. Das gilt auch für Künstler, die im Wesentlichen im Ausland tätig und hierzulande nicht versicherungspflichtig sind. Auch an sie gezahlte Honorare unterliegen der Abgabepflicht nach dem KSVG.
Seit dem 01.01.2000 gilt ein für alle vier Bereiche einheitlicher Abgabesatz, der im Jahre 2000 4 Prozent betrug. Für das Jahr 2003 belief er sich auf 3,8 Prozent. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zugesagt, dass nach der Vereinheitlichung größere Schwankungen der Abgabesätze zukünftig nicht mehr zu erwarten sind.
In die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke geleisteten Zahlungen einzubeziehen. Entgelt ist gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG alles, was der Unternehmer aufwenden muß, um das künstlerische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Zum Entgelt gehören daher auch alle Auslagen und Nebenkosten, die dem Künstler vergütet werden.
Ferner gehört zur Bemessungsgrundlage für die Abgabe gem. § 25 Abs 3 S. 2 KSVG auch das Entgelt für künstlerische Leistungen, die für Rechnung des Künstlers an Dritte geleistet werden, z.B. vom Künstler geschuldete Provisionen. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören lediglich
- die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,
- Zahlungen an Verwertungsgesellschaften,
- Reisekosten, die dem Künstler erstattet werden,
- andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen.