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Online Lexikon Presserecht

Alleinstellungswerbung

Alleinstellungswerbung (auch Spitzenwerbung) operiert mit Aussagen wie z. B. „größtes Unternehmen“, „Marktführer“, „bestes Produkt“, „Simply the best“ und so weiter. Sie ist ein Sonderfall der vergleichenden Werbung: Auch ohne die Nennung eines Mitbewerbers geht es darum, sich vom Wettbewerb abzuheben. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Aussagen sich auf die Firma als solche oder auf deren Produkte oder Dienstleistungen beziehen.

Alleinstellungswerbung ist rechtlich im Prinzip zulässig, sofern sie wahr ist. Ist die behauptete Spitzenstellung aber unwahr, so ist die Werbung irreführend und somit wettbewerbswidrig. Konkurrenzunternehmen haben dann einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Anzeige oder des beanstandeten Werbespots. Sie (aber auch Verbraucherverbände) können kostenpflichtig abmahnen und eine Unterlassungserklärung verlangen.

Die Unwahrheit der Werbeaussage muss zwar grundsätzlich derjenige beweisen, der die Werbung als irreführend beanstandet. Allerdings hat derjenige, der eine Alleinstellung für sich in Anspruch nimmt, dies auf einer abgesicherten Tatsachengrundlage zu tun. Deshalb kann von ihm auch verlangt werden, dass er darlegen kann, auf welcher Faktengrundlage er zu einer solchen Aussage gekommen ist.

Preist sich ein Unternehmen also z. B. als Marktführer an, so muss es gegenüber den Mitbewerbern tatsächlich einen klaren und nachhaltigen Vorsprung in Kriterien wie Umsatz, Produktverbreitung usw. nachweisen können.