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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Berufsgeheimnis

Wie bei vielen anderen Berufen kann man auch bei Journalisten von einem Berufsgeheimnis sprechen, das unter dem Schutz des Staates steht. Seinen Ausdruck findet es im Zeugnisverweigerungsrecht des Medienvertreters.

Allerdings unterscheidet sich das Berufsgeheimnis der Journalisten wesentlich vom dem anderer Berufe wie z.B. der Ärzte, der Rechtsanwälte oder der Steuerberater. Der Unterschied liegt im Schutzzweck begründet: Das Berufsgeheimnis der oben erwähnten Berufsgruppen dient dem Schutz der berechtigen Interessen ihrer Mandanten. Das Zeugnisverweigerungsrecht dient dagegen alleine der Sicherung der Pressefreiheit, konkret: der Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Presse, die dazu auf ein Vertrauensverhältnis zu ihren Informanten angewiesen ist.

Für den Rechtsanwalt z.B. ist das Berufsgeheimnis ein Grundrecht, aber gleichzeitig auch eine Grundpflicht. Die Wahrung seines Berufsgeheimnisses dient dem Interesse der Rechtspflege ebenso wie dem Interesse des Mandanten. Daher verdient sie den besonderen Schutz durch den Staat. Der Verstoß gegen diese Pflicht ist strafbar. Auch ein Verstoß gegen das ärztliche Berufsgeheimnis ist nicht nur eine Berufspflichtverletzung, sondern gleichzeitig auch eine strafbare Handlung.

Freie Ermessensentscheidung

Der Journalist dagegen nimmt sein Zeugnisverweigerungsrecht als freie Ermessensentscheidung wahr. Es steht ihm im Einzelfall frei, ob er von seinem Recht Gebrauch machen will oder auch nicht. Selbst wenn er seinem Informanten ausdrücklich Vertraulichkeit zugesichert hat, ist die Preisgabe der Identität des Informanten zwar nicht mit der im Pressekodex niedergelegten ethischen Verpflichtung vereinbar, rechtlich aber ohne Folgen.

Ein weiterer Unterschied: Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater können von ihren Mandanten von der Schweigepflicht entbunden werden – dann steht ihnen vor Gericht eine Aussageverweigerungsrecht nicht mehr zu. Journalisten dagegen behalten ihr volles Zeugnisverweigerungsrecht – auch wenn ihre Informanten bzw. Gewährsleute sie von ihrer Zusage zu Vertraulichkeit ausdrücklich entbunden haben.