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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Redaktionell gestaltete Anzeigen

Entgeltliche Beiträge in Druckschriften (z. B. Zeitungen und Zeitschriften), die wie redaktionelle Mitteilungen gestaltet sind und nicht klar erkennen lassen, dass sie gegen Bezahlung abgedruckt werden, erwecken beim unvoreingenommenen Leser den Eindruck unabhängiger redaktioneller Berichterstattung, während sie in Wirklichkeit Anzeigen darstellen. Wegen ihres irreführenden Charakters verstoßen sie gegen die Grundsätze lauterer Werbung und gefährden das Ansehen und die Unabhängigkeit der redaktionellen Arbeit. Sie sind daher presserechtlich verboten.

Maßgebend ist hierbei der Eindruck, den ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der Leser, an die sich die Druckschrift richtet, bei ungezwungener Auffassung gewinnt. Die Verwechslungsfähigkeit ist, so der Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft, vom Standpunkt eines flüchtigen Lesers aus zu beurteilen. An dessen Aufmerksamkeit, seine Erfahrung und Sachkunde ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen. Insgesamt ist der Gesamteindruck entscheidend, den die Anzeige bei ungezwungener Gesamtwürdigung durch den flüchtigen Durchschnittsleser macht.

Wahrheit und Klarheit der Werbung fordern die klare Unterscheidbarkeit von redaktionellem Text und Werbung. Der Charakter als Anzeige kann durch eine vom redaktionellen Teil deutlich abweichende Gestaltung (Bild, Grafik, Schriftart und -grade, Layout und ähnliche Merkmale) und durch die Anordnung des Beitrages im Gesamtbild oder Gesamtzusammenhang einer Druckseite kenntlich gemacht werden.

Hat der Verleger eines Druckwerks oder der für den Anzeigenteil Verantwortliche für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen und reichen die in vorstehendem Absatz genannten Gestaltungselemente nicht aus, den Anzeigencharakter der Veröffentlichung für den flüchtigen Durchschnittsleser erkennbar werden zu lassen, ist diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu kennzeichnen. Begriffe wie „PR-Anzeige“, „PR-Mitteilung“, „Public Relations“, „Public-Relations-Reportage“, „Werbereportage“, „Verbraucherinformation“ und ähnliche Ausdrücke genügen nicht zur Kennzeichnung der Entgeltlichkeit, wenn nicht die Entgeltlichkeit der Veröffentlichung bereits aus anderen Merkmalen hervorgeht.