Online Lexikon Presserecht
Rundfunk
Mit dem in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen gemeint. § 2 des Rundfunkstaatsvertrages definiert ihn als „die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton oder in Bild unter Benutzung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleiter oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.“
Nicht eingeschlossen sind private Telefonate und Telefaxe, weil sie nicht an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet, sondern Individualkommunikation sind. Im Hinblick auf dieses Merkmal erwies sich die Einordnung des Internet als schwierig. Weil in ihm nicht der gleichzeitige Empfang der Darbietungen durch die Allgemeinheit enthalten ist, fallen dem Wortlaut nach auch Internet-Dienste unter den Rundfunkbegriff. Wegen ihrer engen inhaltlichen Beschränkung auf Angebote, die nur in geringem Maße der öffentlichen Meinungsbildung dienen oder denen die Suggestivkraft der bewegten Bilder fehlt, wurden diese Mediendienste in § 2 des Rundfunkvertrages ausdrücklich aus dem Ordnungsrahmen des Rundfunkrechts ausgegrenzt.
Gesetzliche Regelungen der elektronischen Kommunikation
Dieser Rundfunkbegriff umfasst Fernsehen inklusive Pay-TV, Hörfunk und die sogenannte rundfunkähnliche Kommunikation (siehe z.B. § 1 Abs. 3 des Landesmediengesetzes Baden-Württemberg). Grundrechtsträger sind die privaten Rundfunksender wie auch die zugleich grundrechtsgebundenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Für die Rundfunk-Gesetzgebung sind in Deutschland die Länder zuständig, die Telekommunikation liegt in der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Sie haben den Gesamtbereich der elektronischen Kommunikation in drei Gesetzeswerken geregelt:
- Massenkommunikation durch herkömmlichen Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) ist durch die Rundfunkgesetze der Länder reguliert.
- Die Individualkommunikation und die publizistisch nicht relevanten Datendienste sind durch das Teledienstegesetz des Bundes geregelt.
- Zwischen diesen beiden angesiedelt sind die sogenannten Mediendienste, für die der Mediendienste-Staatsvertrag der Länder gilt. Näheres dazu….
Weil es in Deutschland für elektronische Medien drei unterschiedliche Regelwerke gibt, sind Abgrenzungsfragen oft schwierig zu beantworten. Viele Experten halten auf Dauer eine Vereinfachung im Sinne eines einheitlichen Ordnungsrahmen für alle elektronische Medien für unumgänglich.
Verfassungsrechtlicher Rahmen der Rundfunkfreiheit
Die Rundfunkfreiheit schützt nicht nur die auf Information abzielende Berichterstattung, sondern (über den Wortlaut von Art. 5 I 2 Alt. 2 GG hinaus) auch die Veranstaltung von primär der Unterhaltung oder anderen Zwecken dienenden Sendungen: Die Gewährleistung erstreckt sich auf alle mit der Rundfunkarbeit zusammenhängenden Tätigkeiten. Ihr Umfang entspricht dem der Pressefreiheit. Die Rundfunkfreiheit soll die freie und umfassende Meinungsbildung durch dieses Medium schützen.
Bei der Formulierung des Grundgesetzes hatte der Parlamentarische Rat ausschließlich die Objektivität der Berichterstattung im Sinne von „Nachrichtenberichterstattung“ im Auge, nicht aber die Meinungsbildung und -äußerung. Die Rundfunkfreiheit ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine „dienende Freiheit“: „Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ermächtigt ihren Träger nicht zu beliebigem Gebrauch“ (BVerfGE 83, 238, 315). Es werde nicht „zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung“ eingeräumt. „Als dienende Freiheit wird sie nicht primär im Interesse der Rundfunkveranstalter, sondern im Interesse freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung gewährleistet“.
Diese dienende Funktion im Prozess der Meinungsbildung kann der Rundfunk nur ausüben, wenn
- er frei von staatlichen Eingriffen bleibt,
- sichergestellt ist, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen Ausdruck findet und so umfassende Information geboten wird.
Dazu bedarf es materieller, organisatorischer und prozeduraler Regelungen, mithin einer vielfaltstiftenden und erhaltenden positiven Ordnung durch den Gesetzgeber.
Das Bundesverfassungsgericht hat in acht „Rundfunkurteilen“ den Rahmen der Verfassung ausgefüllt. Näheres dazu…