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Online Lexikon Presserecht

Schadensersatz

Der Schadensersatz ist die Restitution erlittener unfreiwilliger Vermögenseinbußen (Schaden). Hierfür muss eine rechtswidrige Pflichtverletzung als Haftungsgrundlage vorliegen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz setzt außerdem eigenes Verschulden (§ 276 BGB) oder die Zurechnung fremder Verursachung oder fremden Verschuldens (§§ 30, 278, 831 BGB) voraus. Der Verursacher des Schadens muss schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des Zivilrechts gehandelt haben. Ausnahme: die verschuldensunabhängige oder die Gefährdungshaftung, die vor allem im Straßenverkehr wichtig ist, aber presserechtlich keine Rolle spielt.

Das deutsche Schadensersatzrecht nimmt bei schuldhafter Verletzung eines Rechts, durch die ein Schaden hervorgerufen wird, den Verletzer in die Pflicht, diesen Schaden wieder auszugleichen. In der Regel ist der Zustand wiederherzustellen, wie er vor dem Schadensereignis bestanden hat („Naturalrestitution“). Geldersatz kann nur subsidiär verlangt werden. Die Regelung des Umfangs der Schadensersatzpflicht findet sich in den §§ 249 – 253 BGB.

Schadensersatzpflichten können aus Vertragsverletzungen oder aus unerlaubten Handlungen (§ 823 BGB: Sachbeschädigung, Körperverletzung, Verletzung des Persönlichkeitsrechtes oder eines sonstigen Rechtes) begründet werden. Der Schadensersatzanspruch mindert sich, wenn der Geschädigte den Schaden mit verschuldet hat.

Schadensersatz wird grundsätzlich nur für materielle Einbußen gewährt. Für immaterielle Schäden sieht das deutsche Recht in § 253 vor, dass dieser nur in den durch Gesetz bestimmten Fallen in Geld auszugleichen ist, z.B. nach § 253 Abs. 2 BGB (bis 31.12.2001: § 847 BGB) bei Verletzung von Freiheit, Gesundheit, Körper und sexueller Selbstbestimmung durch das sogenannte Schmerzensgeld.

Immaterieller Schadensersatz

Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind zumeist immaterieller Natur. Da der ursprüngliche Zustand nicht mehr herzustellen ist, behilft man sich entgegen § 253 BGB mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts mit einer Entschädigung in Geld. Diese hat anders als im sonstigen Schadensersatzrecht, das nur dem Schadensausgleich dient, zum einen die Funktion, einen Ausgleich für die erlittene Unbill zu leisten, zum anderen hat sie eine Genugtuungsfunktion.

Mit einem BGH-Urteil vom 14.02.1958 hat die Rechtsprechung den Ersatz des immateriellen Schadens bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts anerkannt: „Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als Grundwert der Rechtsprechung anerkannt ist, erscheint es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren.“

Der finanzielle Ausgleich beschränkte sich meist auf relativ geringe Summen, da sich die Rechtsprechung lange Zeit nur auf den Verletzten, nicht aber auf den Verletzer und seine Gewinnsituation bezogen hat. Die neuere Rechtsprechung, die den Ersatz des immateriellen Schadens nicht mehr als Schmerzensgeld begreift, sondern als eigenständigen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG, bezieht den Gedanken der Genugtuungsfunktion und die Gewinnsituation (beispielsweise des veröffentlichenden Verlags) mit ein und nimmt sie als Bemessungsgrundlage für die Geldentschädigung. Das schlägt sich in höheren Schadenersatzsummen nieder.