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Online Lexikon Presserecht

Filmrecht

Unter dem Begriff Filmrecht sind die vielfältigen rechtlichen Regelungen zusammengefasst, die rund um Entwicklung, Herstellung und Auswertung von Film- und Fernsehproduktionen von Bedeutung sind. Hier geht es u. a. um die Rechte und Pflichten der beteiligten Film- und Fernsehschaffenden, um die Gefahren bei der Verletzung von Urheber-, Persönlichkeits-, Namens- und Markenrechte, um die Verwendung von Musik im Film sowie um die Vertragsgestaltung in der Filmbranche.

Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 ausdrücklich die Presse-, Rundfunk- und ebenso auch die Filmfreiheit. Diesem Schutz unterliegen alle zur Herstellung und Verbreitung eines Films gehörenden Aktivitäten. Grundrechtsträger sind die Filmschaffenden, also alle die Personen, die mit dem Medium Film von den Vorarbeiten bis zur Ausführung befasst sind. Geschützt ist damit auch die Beschaffung der Informationen im Vorfeld. Auf die Wertigkeit, Seriosität oder Vernünftigkeit eines Filmwerkes kommt es bei diesem Grundrechtsschutz nicht an.

Ein Film ist in der Regel auch als Kunstwerk im Sinne Artikel 5 III, 1 GG geschützt, er unterliegt somit der Kunstfreiheit.

Zu den individualrechtlichen kommt die institutionelle Garantie: Die Filmwirtschaft ist privatrechtlich und –wirtschaftlich organisiert und genießt Tendenzschutz, der Staat hat sich ihr fernzuhalten. Soweit der Staat – wie in Deutschland – den Film wirtschaftlich fördert, ist er dabei zur inhaltlichen Neutralität verpflichtet.

Urheber- und Leistungsschutzrecht

Ein Film ist ein künstlerisches Werk eigener Art, in dem die zu seiner Herstellung benutzten Elemente (z.B. eine Romanvorlage, eine Drehbuch, Werke der Musik) und die Leistungen der ausübenden Künstler (Regisseur, Kameramann, Bühnenbildner, Schauspieler usw.) zu einer Einheit als einem neuen Gesamtkunstwerk verschmelzen.

Allerdings erwirbt der Autor eines Drehbuches oder einer Romanvorlage (und erst recht der Komponist einer im Film verwendeten Musik) kein Urheberrecht und auch kein Leistungsschutzrecht an dem Filmwerk, sind sie doch an der eigentlichen Filmherstellung gar nicht beteiligt. Die Verfilmung ihrer Sprachwerke ist nämlich eine Bearbeitung i. S. des § 23 Urhebergesetz. Zu dieser Benutzung ihres Werkes bedarf es ihrer Zustimmung.

Hat der Autor der Verfilmung seines Werkes zugestimmt, sieht das Urheberrechtsgesetz darin die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte, wenn es keine dem entgegenstehenden Individualabreden gibt.

Freie Benutzung

Die freie Benutzung ist von einer Bearbeitung streng zu unterscheiden. Eine Bearbeitung liegt vor, wenn ein Roman oder ein Drehbuch verfilmt werden und sich der Regisseur bei der Umsetzung gewollt an das Schriftwerk anlehnt.

Oft findet man im Vorspann eines Filmes die Formulierung. „nach einer Idee von……“. In der Regel handelt es sich dabei um einen Hinweis auf die freie Benutzung einer Romanvorlage etc. Eine freie Benutzung hat zwar ebenfalls ein fremdes Werk zur Grundlage. Der Unterschied zur Bearbeitung liegt aber darin, dass sich die freie Benutzung in ihrem Wesenskern so weit vom Grundwerk entfernt und verselbständigt hat, dass die Züge des Ursprungswerkes zurücktreten und verblassen. Das so entstandene selbständige Werk kann ohne Zustimmung des Urhebers des Ursprungswerkes veröffentlicht und verwertet werden.

Auch einem Exposé©/Treatment kann bereits ein urheberrechtlicher Schutz aus zustehen, wenn es die Kriterien eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne, also eine ganz persönliche, geistige Schöpfung erfüllt.

Einer so genannten Filmidee, also einem nur knapp zkizzierten möglichen Filmthema, das noch keine individuelle Konkretisierung erfahren hat, wird es dagegen meistens am urheberrechtlichen Werkcharakter fehlen, d.h. sie wird nicht schutzfähig sein.
Jedes Musikstück mit Werkcharakter ist urheberrechtlich geschützt und darf daher nicht ohne Lizenz für einen Film genutzt werden. Ausnahme: das genutzte Werk stellt nur unwesentliches Beiwerk dar (§ 57), es tritt nur nebensächlich oder zufällig mit in Erscheinung. So kann z. B: das Einspielen von Radiomusik in einer Filmszene lizenzfrei sein, wenn die Spielhandlung im Vordergrund steht und der Zuschauer die Radiomusik kaum als wesentlich wahrnimmt.

Urheberrecht der an der Herstellung Beteiligten

Das Urheberrechtsgesetz verleiht keinem der an der Filmherstellung beteiligten Personen automatisch den Rang eines Urhebers. Es muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob der Regisseur, der Kameramann, der Cutter oder der Tonmeister eine so bedeutende individuelle schöpferische Leistung erbracht haben, dass sie als Mit-Urheber des Films einzustufen sind. Mitwirkende wie die Schauspieler, Maskenbildner, Beleuchter usw. sind normalerweise den Weisungen des Regisseurs unterworfen, so dass Urheberrechte nicht entstehen.

Der Regisseur hat aufgrund seiner maßgeblichen Tätigkeit bei der Filmherstellung in aller Regel ein Urheberrecht am Filmwerk. Er gestaltet die Gesamtkomposition des Filmes und erbringt damit eine persönliche, geistige Schöpfung im urheberrechtlichen Sinne. Dieses Urheberrecht ist jedoch nach § 90 UrhG eingeschränkt:

  • Das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers zur Übertragung von Nutzungsrechten und zur Einräumung einfacher Nutzungsrechtey
  • sowie das Rückrufrecht wegen Nichtausübung oder gewandelter Überzeugung

gelten im Filmbereich nicht. Grund für diese Einschränkung ist die Intention, dem Produzenten als wirtschaftlichem Risikoträger gesetzlich die Möglichkeit einzuräumen, das Filmwerk uneingeschränkt, d.h. frei von Rechten Dritter, zu verwerten.

Die Tätigkeit des Produzenten begründet mangels schöpferischer Leistung in der Regel kein Urheberrecht am Filmwerk, wohl aber ein Leistungsschutzrecht an dem dabei entstandenen Bild- und Tonträger (§ 94 UrhG). Deshalb kann er beispielsweise jede Veränderung oder Kürzung des Bild- oder Tonträgers untersagen, die seine wirtschaftlichen Interessen gefährden.

Ein Urheberrechtsschutz von Filmtiteln, aufgrund dessen anderen die Benutzung desselben Titels für ein anderes Werk verboten werden könnte, kommt nur selten in Betracht. Bedeutsamer als der urheberrechtliche ist hier der wettbewerbsrechtliche Schutz.

Nach § 5 MarkenG sind die Titel von Filmwerken als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Um nach dem Wettbewerbsrecht gegen jemanden vorgehen zu können, der sich desselben Titels bedient, muss der Filmtitel eine gewisse Kennzeichnungskraft haben; er muss bereits im geschäftlichen Verkehr verwendet worden sein, ein bloßer Arbeitstitel ist wettbewerbsrechtlich nicht geschützt. Schließlich muss durch die anderweitige Verwendung des Titels eine Verwechslungsgefahr bestehen.

Ausschnitte aus anderen Filmen genießen ebenfalls Urheberrechtsschutz. Ihre Verwendung ist lizenzpflichtig – es sei denn, es handelt sich um ein Zitat. Ein solches liegt vor, wenn kleine Ausschnitte aus einem anderen Filmwerk als Beleg für die eigene Darstellung oder zum Zwecke der Auseinandersetzung mit fremden Thesen in ein selbständiges Filmwerk übernommen werden.

Zulässig ist ein Zitat nur in einem dem Zweck entsprechenden Umfang. In einem abendfüllenden Spielfilm oder einer Dokumentation wäre ein zweiminütiges oder noch längeres Zitat zulässig, in einem fünfminütigen Kurzfilm nicht. Hier wäre das gesetzliche Zitatrecht überschritten. Im Vor- oder Abspann muss die Quelle des Zitats mit dem Namen des Urhebers und dem Filmtitel angegeben sein.

Recht am eigenen Bild

Auch für den Film gilt das Recht am eigenen Bild, wonach eine Bildveröffentlichung ohne Zustimmung des Abgebildeten grundsätzlich nur zulässig ist, wenn es sich beispielsweise

  • um eine absolute Person der Zeitgeschichte handelt, so z.B. Politiker, Popstar, Sportler, Königsfamilie, oder
  • um eine relative Person der Zeitgeschichte handelt. Unter diesen Begriff fallen Personen, die durch ein bestimmtes Ereignis das Interesse der Öffentlichkeit vorübergehend erwecken, so z.B. Richter, Staatsanwälte bei interessanten Prozessen, Beteiligte bei schweren Unfällen, Lebensretter etc. oder
  • um Personen handelt, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten oder im Rahmen von Versammlungen, Aufzügen etc. abgebildet werden.

Aber auch bei der Abbildung dieser Personengruppen sind Einschränkungen zu beachten. So ist die Veröffentlichung von Bildern aus dem Privat- oder Intimbereich unzulässig, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung (Neugierde, Voyeurismus oder Sensationslust reichen hierfür nicht aus).

Darüber hinaus ist auch bei filmischen Darstellungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, das weiter geht als das Recht am eigenen Bild. Es berechtigt jede natürliche Person, sich gegen filmische Darstellungen zur Wehr zu setzen, die ihre Würde oder ihre Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen. Ein klassischer Fall für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist die Verwendung von Filmaufnahmen für Werbezwecke, ohne dass der Aufgenommene seine Zustimmung gegeben hat.

Das Persönlichkeitsrecht gewinnt bei Filmwerken, die dem Lebensbild oder einen Abschnitt aus dem Leben bestimmter Personen gewidmet sind, eine besondere Bedeutung. Hier bestimmt sich die Prüfung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen danach, ob es sich um eine absolute/relative Person der Zeitgeschichte oder um eine unbekannte Person handelt, und ob ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.

Die Namen real existierender Personen dürfen nicht ohne weiteres für Filmpersonen benutzt werden. Namensmissbrauch gibt es häufig im Spielfilmbereich, insbesondere bei Doku-Dramen, d.h. bei Verfilmungen wahrer Schicksale. Oft wird in diesen Fällen der Name einer Person für eine Phantasiefigur mit deutlich erkennbaren Hinweisen auf die real existierende Person benutzt. Wie beim Recht am eigenen Bilde gestattet das Namensrecht jedem Namensträger, sich gegen den ungenehmigten Gebrauch seines Namens zu wehren. Da es jedoch beim Namensschutz in erster Linie darum geht, das Publikum vor Identitätstäuschungen und Verwechslungen zu schützen, ist der Gebrauch eines Personennamens auch ohne Zustimmung zulässig, wenn in dem Filmwerk auf das Lebensbild oder Ereignisse aus dem Leben des Namensträgers Bezug genommen wird. Die handelnde Person wird in diesem Fall dem Publikum unter richtigem Namen vorgestellt. Jedoch können hier das Recht am eigenen Bilde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sein.

Um einem Unterlassungsanspruch durch reale Namensträgers vorzubeugen, wird im Vor- oder Abspann meist folgender Text verwendet: „Die Namen der Filmfiguren sind frei erfunden. Übereinstimmungen mit Namen lebender Personen ist rein zufällig.“ Ein solcher Text kann eine Namensrechtsverletzung aber nicht von vornherein ausräumen, sondern hat nur abschwächenden Charakter. Macht jemand eine Namensrechtsverletzung geltend, umfasst sein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch nur den Namensmissbrauch. Eine Unterlassung der Nutzung des gesamten Filmwerks wird er nicht durchsetzen können.