Online Lexikon Presserecht
Widerruf
Der Widerruf ist die schwerwiegendste Form, berechtigten Ansprüchen auf Berichtigung nachzukommen.
Ein Anspruch auf Widerruf setzt voraus, dass die zu widerrufende Tatsachenbehauptung im Zeitpunkt ihrer Aufstellung unwahr war und eine rechtswidrige Störung der Schutzsphäre eingetreten ist und noch andauert. Rechtmäßig aufgestellte Behauptungen müssen nicht widerrufen, sondern allenfalls richtiggestellt werden.
Nicht von Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt sind nur unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Die Beweislast liegt alleine beim Kläger. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen.
Meinungsäußerungen und Rechtsverletzungen, die nicht durch unwahre Tatsachenbehauptungen begangen werden, begründen keinen Widerrufsanspruch.
Gegenüber Tatsachenbehauptungen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmäßig waren, gibt es keinen Widerruf, keine Bestrafung und keinen Schadensersatz. Voraussetzung: die journalistische Sorgfaltspflicht wurde eingehalten wurde.(BVerfG AfP 00/351)
Weil die Berichtigung nicht gesetzlich geregelt ist, gibt es dafür keine fest vorgeschriebene Form oder Formulierung. In der Praxis hat sich eine Reihe von Berichtigungsformen herausgebildet, zu denen auch mildere Formen wie die Richtigstellung oder die Klarstellung gehören. Näheres dazu…
Der Widerruf ist die am weitest gehende Form: Die Behauptung, deren Unrichtigkeit sich herausgestellt hat und die im Rahmen der Berichtigung wiederholt wird, „wird widerrufen“. Der förmliche Widerruf setzt voraus, dass die Unwahrheit der zu berichtigenden Behauptung nachgewiesen oder unstreitig ist.
Als eingeschränkten Widerruf bezeichnen Juristen die Erklärung, dass eine bestimmte Behauptung nicht aufrechterhalten wird. Sie kommt in Betracht, wenn die Unwahrheit der umstrittenen Behauptung letztlich nicht erwiesen ist, aber nach intensiver Prüfung auch keine sicheren Anhaltspunkte mehr für die Richtigkeit der verbreiteten Behauptung bestehen. Die Redaktion kann damit zugleich klar stellen, dass die Meldung nicht widerrechtlich war. Auch der eingeschränkte Widerruf ist nur gegenüber Tatsachenbehauptungen gegeben.
Der vorläufige Widerruf kommt wegen der strengen Beweisvoraussetzungen für einen vollen und selbst für einen eingeschränkten Widerruf in Betracht
- bei nicht abgeschlossenen Sachverhalten
- wenn die endgültige Aufklärung unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nehmen würde
- wenn ein Widerrufsanspruch (ausnahmsweise) im Verfügungsverfahren „vorläufig“ durchgesetzt wird.
Die Zulässigkeit der Durchsetzung des vorläufigen Widerrufs im Verfügungsverfahren ist aber sehr umstritten.
Wird der Berichtigungsanspruch nicht freiwillig erfüllt, so ist er im Wege der Hauptsacheklage geltend zu machen. Näheres zur Durchsetzung des Anspruchs…