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Online Lexikon Presserecht

Gerichts­bericht­erstattung

Die Rechtsprechung ist Teil der staatlichen Gewalt. Nach aller historischen Erfahrung ist hier die Gefahr des Missbrauchs staatlicher Macht besonders groß. Die Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens gehört daher zu den grundlegenden Errungenschaften des Rechtsstaates. Darüber hinaus garantiert Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) als in Deutschland unmittelbar geltendes Recht ausdrücklich den Anspruch auf ein öffentliches Gerichtsverfahren.

§§169 ff GVG bestimmt: Verhandlungen vor den Gerichten einschließlich der Verkündung von Entscheidungen sind öffentlich. Dies gilt nicht nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit, sondern für alle sonstigen Gerichtsbarkeitszweige: für Zivilgerichte, aber auch für die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit.

Das Recht auf Zutritt für die Medien ist daher nicht presserechtlich begründet, es leitet sich aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip ab.

Dennoch unterstützt die Justiz die Information der Allgemeinheit durch die Medien in besonderer Weisen – etwa durch die Einrichtung von Justizpressestellen und die Ernennung von Pressedezernenten. Gerichtsberichterstattung leistet nämlich einen Beitrag zur Rechtspflege, indem sie die Tätigkeit der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte der Öffentlichkeit näher bringt. Trotzdem kann es passieren, dass ein Journalist von dem überfüllten Verhandlungssaale bleibt. Einen unbegrenzten Anspruch auf Zutritt gibt es nicht…

Die Öffentlichkeit eines ordentlichen Gerichtsverfahrens kann auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dann ist auch der Gerichtsberichterstatter vor der Tür, da die freie Gerichtsberichterstattung nur für öffentliche Gerichtsverfahren gilt. Mehr über den Ausschluss der Öffentlichkeit und seine Folgen lesen Sie hier….

Grundsätze der Berichterstattung

Die Grundsätze des Art. 5 GG gelten auch für die Gerichtsberichterstattung. Gegenüber den öffentlichen Organen kann sich jeder im Pressewesen Tätige auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Eine besondere Sorgfaltspflicht der Presse bei der Berichterstattung über Gerichtsverfahren ergibt sich aus den Pressegesetzen der Länder.

Wahrheitsgetreue Berichte über Gerichtsverhandlungen bleiben von jeder Verantwortung für den Inhalt frei; diesen aus der Parlamentsberichterstattung übernommenen Grundsatz haben die meisten Länder in den Landespressegesetzen auf die Gerichtsberichterstattung ausgedehnt. Praktische Folge: ein Gegendarstellungsanspruch besteht nicht.

Die Gerichtsberichterstattung ist dem Ziel einer sachgerechten Durchführung des Gerichtsverfahrens verpflichtet. Die publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates fordern:

1. die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren soll frei von Vorurteilen erfolgen.

2. Vor Beginn und während der Dauer eines Verfahrens müssen die Medien jede einseitige, tendenziöse oder präjudizierende Stellungnahme vermeiden und zwischen bloßem Verdacht und erwiesener Schuld streng unterscheiden.

3. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden.

Diese Grundsätze stimmen im wesentlichen mit Art. 6 Abs. 2 MRK überein.

Das Recht auf freie Gerichtsberichterstattung wird durch das Grundgesetz selbst beschränkt, z.B. durch Art. 2 GG (Persönlichkeitsrecht). Notfalls muss die Berichterstattung hinter berechtigten Interessen der betroffenen Persönlichkeit zurücktreten (BGH Urteil vom 30. Januar 1979, NJW 1979, S. 1041). Hierbei kann keiner der beiden Verfassungswerte grundsätzlichen Vorrang beanspruchen. Im Einzelfall, so das Bundesverfassungsgericht, ist die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen.

Namensnennung / Abbildung

Namensnennung sowie Abbildung und Darstellung eines Prozessbeteiligten berühren den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der aktuellen Berichterstattung über Gerichtsverfahren dürfte das Informationsinteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen haben. Jedoch ist auch hier neben der Rücksicht auf den unantastbaren Innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation nicht immer zulässig. Die Veröffentlichung eines Fotos des Verdächtigen in der Presse ist nur bei schwerwiegenden Straftaten zulässig.

Wo bei Straftätern der Gedanke der Resozialisierung im Vordergrund steht, geht das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in aller Regel vor (Lebach-Urteil; BVerfGE 35, 202). Dem allgemeinen Informationsbedürfnis der Bürger kann dabei in der Regel auch ohne Namensnennung entsprochen werden (vgl. Nr. 23, Nr. 129 RiStBV).

Der gleiche Schutz steht den Opfern spektakulärer Verbrechen zu (insbesondere bei Vergewaltigungsopfern). Die ohnehin z.B. für das Opfer einer Vergewaltigung schweren Folgen dürfen durch eine Berichterstattung nicht noch verstärkt werden. So ist nicht gerechtfertigt, das Sensationsbedürfnis der Öffentlichkeit durch die Veröffentlichung von Fotografien zu befriedigen. Eine Fotoveröffentlichung des Opfers verletzt das Persönlichkeitsrecht.

Bild- und Tonaufnahmen

Auch mit Zustimmung der Prozessbeteiligten ist eine Ausnahme nicht möglich: Nach § 169 Satz 2 GVG sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen während der Verhandlung unzulässig…

Fotografieren vor Gericht

Fotografieren und die Anfertigung von Zeichnungen sind vom Verbot des §169 Satz 2 GVG nicht betroffen. Der Richte entscheidet somit darüber, ob und in welchem Umfang Fotos vor und nach der Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen gemacht werden dürfen. Denn § 176 GVG weist dem Vorsitzenden Richter die Aufgabe zu, die Ordnung in der Verhandlung aufrechtzuerhalten. Dabei orientiert er sich am Schutz des Angeklagten und der Zeugen. Sofern diese nicht erkennbar einverstanden sind, darf er das Fotografieren nicht erlauben oder dulden.

Von Personen der Zeitgeschichte können ohne deren Einwilligung Fotos gemacht und veröffentlicht werden. Dazu können auch Angeklagte gehören, die durch ihre Tat in das besondere Interesse der Öffentlichkeit gerückt sind. Das gleich gilt dann aber nicht auch für deren Anwälte. Die Prozessvertretung als Teil ihrer normalen beruflichen Betätigung macht sie nicht automatisch zu einer „relativen Person der Zeitgeschichte“ im Rahmen der Berichterstattung über das Verfahrens.

Anklageschrift darf nicht zitiert werden

Nach § 353d Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut veröffentlicht, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Ausdrücklich ist nur die wortgetreue Wiedergabe, also das wörtliche Zitat, unter Strafe gestellt – sinngemäßes Zitieren ist kein Problem. Wo genau der Sinn dieses § 353d Nr. 3 StGB liegt, der Beschuldigte vor einer Bloßstellung schützen soll, ist nicht ganz einfach nachzuvollziehen. Ein Bericht über den sachlichen Inhalt der Anklageschrift ohne Zitat dürfte für den Beschuldigten normalerweise nicht weniger bloßstellend sein als wörtliche Zitate.

Auch ist es nicht verboten, die den Anklagesatz in einer Pressekonferenz zu verlesen, obwohl er ja der wesentliche Teil der Anklageschrift ist.