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Online Lexikon Presserecht

Marktbeherrschung

Von Marktbeherrschung spricht man, wenn ein Unternehmen auf einem Markt keine oder keine wesentlichen Konkurrenten hat. Die damit gegebene überragende Marktstellung macht es möglich, Preise und sonstige Konditionen zu bestimmen.

Eine marktbeherrschende Stellung verbietet nach deutschem Recht die missbräuchliche Ausnutzung (§ 19 GWB). Ein Missbrauch kann bestehen in Behinderung, Ausbeutung, Preisstrukturmissbrauch, Netzzugangsverweigerung und Diskriminierung.

Indizien für eine marktbeherrschende Position sind der Marktanteil, die die Finanzkraft eines Unternehmens, der Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, vorhandene Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder reale Marktzutrittsbeschränkungen sowie die Anzahl und die Stärke der Konkurrenten.

Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nennt im § 19 zwei Arten der Marktbeherrschungsvermutung:

  • die Monopolvermutung liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 1/3 besitzt
  • die Oligopolvermutung liegt vor, wenn zwei oder drei Unternehmen zusammen die Hälfte des Marktes besitzen oder vier oder fünf Unternehmen zusammen zwei Drittel des Marktes repräsentieren.

Das Bundeskartellamt hat Auslegungsgrundsätze für die Prüfung von Marktbeherrschung im Rahmen der Fusionskontrolle veröffentlicht. Sie sollen die Transparenz der Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes erhöhen und Wirtschaft sowie ihren Rechtsvertretern einen Leitfaden für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Fusionen an die hand geben. Sie sind als PDF-Datei (176 kb) verfügbar:

http://www.bundeskartellamt.de/…/download/pdf/Merkblaetter/Merkblaetter_deutsch/050715Auslegungsgrundsaetze.pdf