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Online Lexikon Presserecht

Amtliches Druckwerk

Amtliche Druckwerke sind Medien, die eine Behörde zu amtlichen Zwecken selbst hergestellt oder drucken lässt. Solche Schriften, zum Beispiel Amtliche Mitteilungsblätter, sind in den meisten Bundesländern von den Kontroll- und Ordnungsvorschriften der Landespressegesetze ausdrücklich freigestellt. Sie unterliegen zum Beispiel keiner Impressumspflicht, müssen keinen verantwortlichen Redakteur benennen und so weiter. Das gilt auch, wenn die Behörde die Mitteilungen in einem Verlag erscheinen lässt, solange

  • die Behörde als Herausgeber fungiert, was aus dem Druckwerk selbst eindeutig hervorgehen muss und
  • das Blatt tatsächlich nur amtliche Mitteilungen enthält und keine sonstigen Inhalte (z.B. Inserate oder private Beiträge). In Bayern sind nur die „harmlosen“ Druckschriften privilegiert und nur bezüglich der Impressumspflicht. Auch in Sachsen gibt es eine abweichende Regelung: Dort sind amtliche Druckwerke nur von den §§ 7, 9 und 11 LPG freigestellt. Dagegen fallen auch amtliche Druckwerke unter die Impressumspflicht, die Offenlegungspflicht und vor allem die Pflicht zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen.