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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Geheimsphäre

Die sogenannte Geheimsphäre genießt als weitere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ähnlichen Schutz gegen Medienveröffentlichungen wie die Intimsphäre. Von der Veröffentlichung ausgeschlossen sind prinzipiell

  • Äußerungen, die ohne oder gegen den Willen des Betroffenen auf Tonträger aufgenommen worden sind. Das gilt auch für wörtliche Äußerungen, die der Betroffene gegenüber Angehörigen der Medien gemacht hat und die diese entgegen den gesetzlichen Bestimmungen aufgezeichnet haben.
  • Äußerungen in persönlichen Briefen oder in Telefongesprächen, die unter Verstoß gegen § 201 StGB abgehört und mitgeschrieben worden sind. Die Veröffentlichung derartiger Äußerungen kann nach der Neufassung des § 201 Abs. 2 StGB sogar strafbar sein..

Alles dies gilt nicht nur für private, sondern auch für geschäftliche Äußerungen und Aufzeichnungen.

Der Geheimsphäre zuzurechnen sind auch.

  • persönliche Daten, die unter dem Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes stehen. Jede von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht gedeckte Weitergabe solcher Daten gilt als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
  • Geschäftsbücher und sonstige Aufzeichnungen von Unternehmen jedenfalls dann, wenn sie von dem betreffenden Unternehmen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zur Vernichtung bestimmt sind und zu diesem Zweck geschreddert werden..

Anders als dies prinzipiell im Bereich der Intimsphäre der Fall ist, wo Abwägungen nur im Ausnahmefall in Betracht kommen, ist der Schutz der Geheimsphäre durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht jedoch nicht schrankenlos. Die Veröffentlichung daraus stammender Informationen und Aussagen Dritter kann ausnahmsweise erlaubt sein, wenn an ihrem Inhalt unter Abwägung der widerstreitenden Interessen ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.

Bei der Abwägung sind dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie die Rechtsprechung für die Verwendung rechtswidrig beschaffter Informationen entwickelt hat. Ausnahmekonstellationen können bei Informationen aus dem wirtschaftlichen oder politischen Bereich eher vorliegen als bei solchen aus der Geheimsphäre von Privatleuten.