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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Innere Pressefreiheit

Unter dem Begriff der inneren Pressefreiheit wird die innere Verfassung

von Presseunternehmen, insbesondere das Verhältnis zwischen Verleger und Redaktion bzw. dem einzelnem Journalisten unter dem Gesichtspunkt der Mitbestimmung diskutiert. Jeder einzelne Journalist ist Träger des Grundrechts der Pressefreiheit. Verleger und Redakteur, so schlussfolgern manche, könnten nur gemeinsam nach außen gegenüber Dritten von ihrem Grundrecht Gebrauch machen. Das Verhältnis zwischen Verleger und Redakteur müsse daher gesetzlich ausgestaltet werden. Ziel solle es sein, die Unabhängigkeit der Redaktion zu stärken. Zugleich könne damit der zunehmenden Pressekonzentration durch einen verstärkten Binnenpluralismus begegnet werden.

Nach überwiegender Rechtsauffassung vernachlässigt diese Sicht die subjektiv-rechtlichen Seite der Pressefreiheit, die primär der Abwehr gegenüber dem Staat dient. Sie schütze gerade den einzelnen Verleger oder Journalisten, der unabhängig vom anderen gegen einen etwaigen Grundrechtseingriff vorgehen kann. Eine Verlegergerichtetheit des Grundrechts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 nicht herleiten.

Eine solche unmittelbare Drittwirkung gegenüber dem Verleger würde dessen Pressefreiheit aushöhlen und zu Grundrechtskollisionen innerhalb des Presseunternehmens führen, die die Funktionsfähigkeit der Presse schwer beeinträchtigte. Binnenpluralität sei kein geeignetes Mittel, um Meinungsvielfalt herzustellen. Zudem führte diese Auslegung zu einer unzulässigen Verdrängung des subjektivrechtlichen Abwehrgrundrechts des Verlegers.

Innere Pressefreiheit im Sinne von Gleichberechtigung von Verleger und Journalist lässt sich zwar auch nicht durch die mittelbare Drittwirkung konstruieren, jedoch wird allgemein ein Mindestmaß an Unabhängigkeit für den Journalisten gefordert. Bei dieser Betrachtung werden die drei Entscheidungsebenen Tendenzbestimmungs- bzw. Grundsatzkompetenz, Richtlinienkompetenz und Detailkompetenz unterschieden.

Dem Verleger steht das Recht zu, die Tendenz zu bestimmen. Die Richtlinienkompetenz, d. h. die Entscheidung über Fragen von erheblichem Gewicht, die jedoch nicht die grundsätzliche Ausrichtung des Presseerzeugnisses tangieren, steht neben dem Verleger seinen leitenden Angestellten zu. Dagegen hat der dem Redakteur die Entscheidungsbefugnis über Einzelheiten, sofern diese nicht von weitreichender Bedeutung sind.

Natürlich kann der Journalist Gewissensfreiheit beanspruchen, d. h. niemand kann ihn zwingen, gegen sein Gewissen einen Artikel zu schreiben.