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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Anforderungen an den Redaktionsschwanz

Bei der Gestaltung des Redaktionsschwanzes wollen einige Regeln beachtet sein – sonst kann es passieren, dass die Abdruckpflicht für die Gegendarstellung als nicht ordnungsgemäß erfüllt gilt:

  • Wird die Stellungnahme in der gleichen Ausgabe veröffentlicht, so muss sie sich auf Tatsachenaussagen beschränken. Dazu gehört es insbesondere, auf der Richtigkeit der eigenen Darstellung zu beharren, sie zu wiederholen oder auch zu vertiefen. Meinungsäußerungen dagegen sind erst in den folgenden Ausgaben möglich (Glossierungsverbot).
  • Zu viele Tatsachenaussagen sind aber auch problematisch, denn unzulässig sind Glossierungen, die eine Gegendarstellung entwerten. Dementsprechend darf die redaktionelle Anmerkung nicht mit einer Fülle neuer Tatsachenbehauptungen aufwarten, angesichts derer die Gegendarstellung plötzlich unwichtig erscheint.
  • Der Redaktionsschwanz kann ein neues Recht auf Gegendarstellung auslösen, wenn darin neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Bei dem einfachen Hinweis, dass die Redaktion an ihrer Darstellung festhält, besteht diese Gefahr nicht.
  • Bei der Formulierung des Redaktionsschwanzes muss ein bestehendes gerichtliches Äußerungsverbot respektiert werden. Hat der Betroffene wegen der umstrittenen Behauptung bereits ein gerichtliches Unterlassungsgebot erwirkt, so ist dieses auch im Zusammenhang mit dem Abdruck der Gegendarstellung wirksam. Auf der Behauptung zu beharren oder sie im Redaktionsschwanz zu wiederholen, verletzt den gerichtlichen Unterlassungstitel.
  • Die Gegendarstellung darf nicht durch die graphische Gestaltung optisch erschlagen werden.
  • Überhaupt ist bei der drucktechnischen Gestaltung des Redaktionsschwanzes der Grundsatz der Waffengleichheit zu beachten. Eine unzulässige Glossierung liegt nach der Rechtsprechung schon vor, wenn sich unter der Überschrift „Gegendarstellung“ auch ein Text findet, der nicht von der Unterschrift gedeckt ist.
  • Der übliche Hinweis, dass der Abdruck der Gegendarstellung in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder gerichtlichen Anordnung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt erfolgt, ist immer zulässig. Er verletzt auch nicht ein eventuelles gerichtliches Unterlassungsgebot oder eine vom Verlag / Sender freiwillig abgegebene Verpflichtungserklärung.