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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Aus der Rechtsprechung

LG Köln, Urt. v. 9.1.2002, 28 O 444/01

Eine Frau hat ihre 80-jährige Mutter erschlagen und ist in Haft. Die Kripo erlaubt einem Fernsehreporter von Spiegel-TV, mit der Täterin zu sprechen, ein Kameramann ist dabei. Der Bericht wird im Fernsehen gesendet, die Frau verlangt Schmerzensgeld. Das Landgericht Köln gibt ihr Recht und gesteht ihr rund 10.000 € zu: Die Aufnahmen von der Straftäterin hätten nicht verbreitet werden dürfen. Grund: Es fehlte an der Einwilligung der abgebildeten Frau, sie war außerdem psychisch krank. Das Gericht lastete den Fernsehredakteuren, die sich der Frau nicht einmal bekannt gemacht hatten, als Verschulden an, dass sie sich das Einverständnis nicht ausdrücklich hatten erklären lassen. Sie hatten sich stattdessen auf die behördliche Drehgenehmigung verlassen, obwohl für sie klar erkennbar gewesen sein, so das Gericht, dass die Frau „total durcheinander“ gewesen sei.

BverfG, NJW 1973, 1226 „Lebach“

Ein Mord, bei dem weder Täter noch Opfer in der Öffentlichkeit bekannt sind, rechtfertigt allein noch nicht, den Täter identifizierbar abzubilden. Immer müssen die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, die Schwere der Tat, die Bedeutung des Betreffenden in der Öffentlichkeit, die Person des Täters oder Einzelheiten, die den Fall deutlich aus dem Kreis der alltäglichen Kriminalität herausheben. So erklärte zum Beispiel das OLG Frankfurt die öffentliche Abbildung eines Mannes für zulässig, gegen den wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, illegalen Glücksspiels und Steuerhinterziehung ermittelt wurde. Der Mann hatte, so das Gericht, in seiner Stadt „Stellung und Einfluss“. Ein Klinikarzt, der wegen Kokainhandels zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, durfte nach Ansicht des Landgerichts Berlin in der Presse abgebildet werden (NJW 1986, 1256) – wegen der „Ungewöhnlichkeiten des Tatgeschehens“.

BverfG, AfP 00/76

Fall Caroline: Gezeigt werden darf Caroline beim Gang zum Markt, mit einer Leibwächterin auf dem Markt, mit einem Begleiter in einem gut besuchten Lokal., Caroline reitend, Caroline Fahrrad fahrend. Nicht ohne weiteres gezeigt werden dürfen Fotos von Caroline zusammen mit ihren Kindern. Die Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt, sie erstreckt es sich auch auf andere erkennbar abgeschiedene Orte. Der Schutz der Privatsphäre tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte gewöhnlich als privat angesehenen Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.

Eine Beschränkung der einwilligungsfreien Veröffentlichung auf Bilder, die Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung bei der Ausübung der Funktion zeigen, die sie in der Gesellschaft wahrnehmen, verlangt das allgemeine Persönlichkeitsrechts nicht. Es kennzeichnet häufig gerade das öffentliche Interesse, welches solche Personen beanspruchen, dass es nicht nur der Funktionsausübung im engeren Sinne gilt. Vielmehr kam er sich wegen der herausgehoben Funktion und der damit verbundenen Wirkung auch auf Informationen darüber erstrecken, wie sich diese Personen generell, also außerhalb ihrer jeweiligen Funktion, in der Öffentlichkeit bewegen. Diese hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen.*

Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern erfährt eine Stärkung, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen gibt, die die spezifische elterlichen Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben. Gewährleistung der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Publikationen.

*abweichend entschieden vom EGMR mit Urteil vom Juni 2004:

Das Gericht hat entschieden ein, dass auch sogenannte Personen der Zeitgeschichte ein Recht darauf hätten, dass „ihr privates Leben geschützt“ werde. Das Recht auf „Freiheit des Ausdrucks“ sei nur dann ein höheres Gut als das Recht auf Privatleben, wenn die Zeitungsartikel oder Fotos Teil einer „Debatte von öffentlichem Interesse“ seien.

zitiert nach Berichterstattung in der Schwäbischen Zeitung vom 25. Juni 2004

00/347

BVerfG Bild, Privatsphäre,Kinder,

Persönlichkeitsentfaltung von Kindern (gegen Bildveröffentlichung) umfassender geschützt.

00/ 348

BVerfG Bild

Entführungsgefahr begründet berechtigte Gegeninteressen (gegen Bildveröffentlichung)

00/348

BVerfG Bild; Privatsphäre

Sturz in der öffentlichen Badeanstalt darf gezeigt werden*

s.oben 76

00/349

BVerfG Bild, Privatsphäre, Bild/Wort

Bericht über Skiurlaub darf verboten werden. Wortberichterstattung nicht in weiterem Maße zulässig als Bildberichterstattung

00/353

BVerfG Bild/Wort

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfordert es nicht, Unterlassungsansprüche hinsichtlich einer Wortberichterstattung in rechtsdogmatischer Hinsicht ähnlich zu strukturieren oder gar genauso zu behandeln wie die nach §§ 22,23 KUG zu beurteilende Bildberichterstattung. Bericht über die bevorstehende Vermählung darf verboten werden.

00/354

BGH Bild

In der Abbildung eines Doppelgängers einer berühmten Person liegt ein Bildnis dieser Person.

00/574

OLD Düss Persönlichkeitsrecht Privatsphäre

Kein Schmerzensgeld der Witwe wegen Verletzung des Rechts am Bild bei Veröffentlichung des Fotos des getöteten Ehemannes, aber eigener Anspruch wg. Verletzung der Privatsphäre

02/435

BGH Marlene Dietrich Bild, Persönlichkeitsrecht, Privatsphäre

Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtete, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben erwerben. Bei diesem Bildnis muss es sich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muss der Betroffene allerdings nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrechts dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt.

LGWaldshut-Tingen AfP 00/101

Abbildung Außenansicht eines Gebäudes zulässig.

OLG Ff/M AfP 00/185

Zulässige Veröffentlichung eines Nacktfotos bei Vorliegen eines Informationszwecks.

BVerfG AfP 00/347
Persönlichkeitsentfaltung von Kindern gegen Bildveröffentlichung umfassender geschützt.

BVerfG AfP 00/ 348

Entführungsgefahr begründet berechtigte Gegeninteressen

BVerfG AfP 00/348

Sturz in der öffentlichen Badeanstalt darf gezeigt werden*

s.oben 76

BVerfG AfP 00/349

Bericht über Skiurlaub darf verboten werden. Wortberichterstattung nicht in weiterem Maße zulässig

als Bildberichterstattung

BVerfG AfP 00/350

Bericht über Kauf von Blumen durch den noch verheirateten Kläger für Prinzessin Caroline darf verboten werden.

BVerfG AfP 00/352

Bericht über den Grund der Scheidung eines Prinzen zulässig.*

s. oben 76

BVerfG AfP 00/353

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfordert es nicht, Unterlassungsansprüche hinsichtlich einer Wortberichterstattung in rechtsdogmatischer Hinsicht ähnlich zu strukturieren oder gar genauso zu behandeln wie die nach §§ 22,23 KUG zu beurteilende Bildberichterstattung. Bericht über die bevorstehende Vermählung darf verboten werden.

BGH AfP 00/354

In der Abbildung eines Doppelgängers einer berühmten Person liegt ein Bildnis dieser Person.

BGH AfP 00/356

Vermögensrechtliche Bestandteile des Persönlichkeitsrechts sind vererblich und bestehen nach dem Tod fort, so lange die ideellen Interessen noch geschützt sind.

OLG Düss AfP 00/574

Kein Schmerzensgeld der Witwe wegen Verletzung des Rechts am Bild bei Veröffentlichung des Fotos des getöteten Ehemannes, aber eigener Anspruch wg. Verletzung der Privatsphäre

BVerfG AfP 01/212

Auch kontextneutrale Fotos von Begleitpersonen (Portrait) als relative Personen der Zeitgeschichte dürfen veröffentlicht werden. (Ernst August).

LG Berlin AfP 02/249

Auch als Satire ist eine Fotomontage eines nackten Körpers mit aufgesetztem Kopf unzulässig

LG Köln AfP 02/343

Die Herstellung von Fernsehaufnahmen einer Person, die sich nach einem soeben durchgeführten Tötungsdelikt in einem für jeden Betrachter erkennbaren verstörten und verwirrten Zustand befindet, stellt eine erhebliche, gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Auch wenn die Person durch das verübte Tötungsdelikt zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden sein sollte rechtfertigt dieser Umstand allein noch nicht ohne weiteres die Ausstrahlung der Fernsehaufnahmen mit den Bildnis der Betroffenen

BVerfG AfP 02/417

Satire kann Kunst sein, nicht jede Satire ist zugleich Kunst. Ebenso wie bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Karikaturen kommt es für die rechtliche Einordnung als Kunst maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei jeder bloßen Übertreibungen, Verzerrung und Verfremdung der Fall.

Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene „werkgerechte Maßstäbe“ anzulegen. Um ihren Aussagegehalt festzustellen, sind derartige Äußerungen ihrer in Wort und Bild gewählten formalen Verzerrung zu entkleiden. Eine Satire oder ähnliche Übersteigerung darf als Stilmittel der Kommunikation grundsätzlich nicht schon selbst als Kundgabe der Missachtung gewürdigt werden. Der Aussagekern und seine Einkleidung sind vielmehr gesondert daraufhin zu überprüfen, ob Sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten. Enthält die Äußerung ehrenkränkenden Inhalt, muss eine Abwägung unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen vorgenommen werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht.

BGH AfP 02/435 Marlene Dietrich

Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtete, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben erwerben. Bei diesem Bildnis muss es sich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muss der Betroffene allerdings nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrechts dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt.

LG Berlin AfP 02/540

Kein Anspruch auf Ersatz immat. Schadens der Angehörigen eines Verstorbenen bei postmortaler Verletzung des Rechts am eigenen Bild.

LG Berlin AfP 03/174 Fall Schröder

Die Privatsphäre – anders als die Intimsphäre – steht in einem Spannungsverhältnis mit der gleichrangig geschützten Äußerungs- und Pressefreiheit, so dass auch eine ungenehmigte Veröffentlichung aus dem Bereich der Privatsphäre zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalles berücksichtigenden der Interessenabwägungen ergibt, daß das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt. Gerüchte aus dem Eheleben eines hochrangigen Politikers dienen dem Unterhaltungsinteresse, so daß dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG im Grundsatz gegenüber dem privaten Interessen ein eher geringes Gewicht zukommt, dies gilt auch dann, wenn der Politiker bei öffentlichen Auftritten seine Ehefrau bewußt ins Rampenlicht treten lässt und so Teile eines privaten Lebens freigibt.

BVerfG AfP 03/539 Fall Schröder Haare

Presseagenturen trifft in gleichem Umfang Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der verbreiteten Nachricht wie andere Presseunternehmen auch.

BGH AfP 04/116

Luftbildaufnahme prominenter Feriendomizile zulässig.

BGH AfP 04/119

Luftbildaufnahme mit Wegbeschreibung unzulässig.

LG Berlin AfP 04/149 und 152

Fotogr. Wiedergabe eines Hauses unter Namensnennung zulässig

BGH AfP 04/267

Verbreitung des Bildnisses einer Begleitperson zur Illustration eines Artikels der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Begleitperson zum Inhalt hat, ist ohne Einwilligung unzulässig. Jugendliche verstärkt schutzbedürftig.