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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Aus der Rechtsprechung

04/116 Bild

BGH Luftbildaufnahme prominenter Feriendomizile zulässig.

04/119 Bild

BGH Luftbildaufnahme mit Wegbeschreibung unzulässig.

04/149 und 152 Bild

LG Berlin

Fotogr. Wiedergabe eines Hauses unter Namensnennung zulässig

00/76

BVerfG:

Privatsphäre nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt, sie erstreckt es sich auch auf andere erkennbar abgeschiedene Orte. Der Schutz der Privatsphäre tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte gewöhnlich als privat angesehenen Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.

Eine Beschränkung der einwilligungsfreien Veröffentlichung auf Bilder, die Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung bei der Ausübung der Funktion zeigen, die sie in der Gesellschaft wahrnehmen, verlangt das allgemeine Persönlichkeitsrechts nicht. Es kennzeichnet häufig gerade das öffentliche Interesse, welches solche Personen beanspruchen, das es nicht nur der Funktionsausübung im engeren Sinne gilt. Vielmehr kam er sich wegen der herausgehoben Funktion und der damit verbundenen Wirkung auch auf Informationen darüber erstrecken, wie sich diese Personen generell, also außerhalb ihrer jeweiligen Funktion, in der Öffentlichkeit bewegen. Diese hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen.*

Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern erfährt eine Stärkung, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen gibt, die die spezifische elterlichen Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben. Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen.

*abweichend entschieden vom EGMR mit Urteil vom Juni 2004:

Das Gericht hat entschieden ein, daß auch sogenannte Personen der Zeitgeschichte eine Recht darauf hätten, daß „ihr privates Leben geschützt“ werde. Das Recht auf „Freiheit des Ausdrucks“ sei nur dann ein höheres Gut als das Recht auf Privatleben, wenn die Zeitungsartikel oder Fotos Teil einer „Debatte von öffentlichem Interesse“ seien.

zitiert nach Berichterstattung in der Schwäbischen Zeitung vom 25. Juni 2004

00/185

OLG FfM

Zulässige Veröffentlichung eines Nacktfotos bei Vorliegen eines Informationszwecks.

00/347

BVerfG

Persönlichkeitsentfaltung von Kindern umfassender geschützt.

00/348

BVerfG

Entführungsgefahr begründet berechtigte Gegeninteressen

00/348

BVerfG

Sturz in der öffentlichen Badeanstalt darf gezeigt werden

00/349

BVerfG

Bericht über Skiurlaub darf verboten werden. Wortberichterstattung nicht in weiterem Maße zulässig als Bildberichterstattung

00/350

BVerfG

Bericht über Kauf von Blumen durch den noch verheirateten Kläger für Prinzessin Caroline darf verboten werden.

352

00/BVerfG.

Bericht über den Grund der Scheidung eines Prinzen zulässig.

00/353

BVerfG

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfordert es nicht, Unterlassungsansprüche hinsichtlich einer Wortberichterstattung in rechtsdogmatischer Hinsicht ähnlich zu strukturieren oder gar genauso zu behandeln wie die nach §§ 22,23 KUG zu beurteilende Bildberichterstattung. Bericht über die bevorstehende Vermählung darf verboten werden.