Online Lexikon Presserecht
Aus der Spruchpraxis des Deutschen Presserates
B 193/2001
Eine Boulevardzeitung berichtete, Jugendliche sollen auf der Trauerfeier einer Berufsschule zum 11. September gejubelt haben. Der Presserat spricht auf die Beschwerde des Schulleiters hin eine Missbilligung aus: Die Zeitung könne nicht belegen, dass es zu Jubelszenen gekommen ist, daher sei es eine falsche Tatsachenbehauptung und eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht.