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Online Lexikon Presserecht

Bildrechte alter Fotos

Alte Fotos abzudrucken, auf denen der Fotograf nicht genannt ist, ist nicht ganz ohne Risko:

Zum einen gilt die Vorschrift über anonyme Werke nicht, wenn der Urheber im Zeitraum von 70 Jahren nach Herstellung der Fotografie seine Identität offenbart hat. Und das in Erfahrung zu bringen, ist nicht immer ganz einfach.
Zum anderen wies das frühere, bis 1995 bestehende Recht weitergehende Regelungen auf, die bei vor dem 1. Juli 1995 hergestellten Fotografien nach wie vor zu beachten sind. Für unveröffentlichte Werke galt die alte Fassung nicht, ebenso wenig für Werke, die erst posthum (nach dem Tode des Urhebers) erstmals veröffentlicht wurden: Obwohl der Urheber nicht bekannt war, konnte ein Rechtsnachfolger mit dem Hinweis auf die Urheberschaft und das Todesdatum des Urhebers gegen eine von dritter Seite 70 Jahre nach der Herstellung vorgenommene Erstveröffentlichung vorgehen.

Nach der EU-Richtlinie besteht der Schutz weiter, wenn er in einem der Mitgliedstaaten am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen war. Die daraus abgeleitete Übergangsvorschrift im Urheberrechtsgesetz lautet (§ 137 f UrhG): „Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht.“

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Jahr 2004 waren zwar Schutzrechte an einem 1941 hergestellten und 1943 erstmals veröffentlichten und als Lichtbildwerk eingestuften Foto eines auftauchenden Ubootes aufgrund inländischer Vorschriften am 31.12.1968 abgelaufen. Diese Rechte lebten, so das OLG, jedoch wieder auf, weil am Stichtag der EU-Richtlinie (am 1.7.1995) in einem anderen europäischen Mitgliedstaat, nämlich Spanien, noch Urheberrechtsschutz bestand. Es gilt dann gemäß der oben zitierten Regelung des § 137 f Absatz 2 UrhG die in § 64 UrhG geregelte Dauer des Urheberrechtsschutzes: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.