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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Der personale Schutzbereich der Pressefreiheit

Den Schutz der Pressefreiheit genießen in gleicher Weise natürliche und juristische Personen (Unternehmen).

1. Natürliche Personen

Grundrechtsberechtigte sind Verleger, Herausgeber und die den geistigen Inhalt des Druckwerks gestaltenden Personen (Journalisten).

Darüber hinaus können sich auch die im wirtschaftlichen und organisatorischen Bereich der Presse tätigen Personen wie z. B. der Buchhalter, der Drucker oder der Vertriebsmitarbeiter auf die Pressefreiheit berufen. Denn nicht nur die Personen, die unmittelbar ihre Meinung publizieren, sind durch Art. 5 I 2 GG geschützt. Diese Ansicht würde die Bedeutung der wirtschaftlichen und organisatorischen Bereiche der Presse verkennen, die für ihre Funktionsfähigkeit notwendig sind.

Auch wer ein Presseunternehmen erst gründen will, ist auch derjenige Träger der Pressefreiheit Träger der Pressefreiheit.

Das Grundrecht schützt auch Ausländer im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Charakter der Pressefreiheit als allgemeines Menschenrecht, das in Art. 10 EMRK niedergelegt ist.

2. Juristische Personen

Art. 5 GG ist auch auf juristische Personen des privaten Rechts anwendbar. Dies muss auch so sein, weil die Pressefreiheit auf die Umsetzung durch privatrechtlich organisierten Unternehmen angelegt ist.

Ob auch ausländische juristische Personen Träger der Pressefreiheit sein können, ist dagegen umstritten. Aus dem Wortlaut von Art. 19 III wird der Schluss gezogen, dass die Pressefreiheit ausländischen juristischen Personen nicht zustehen könne. Außerdem habe der deutsche Staat ein berechtigtes Interesse daran, gegenüber ausländischen juristischen Personen grundrechtlich nicht gebunden zu sein, die sich weitgehend seinem Einfluss entziehen.

Die entgegengesetzte Auffassung wird damit begründet, dass die Pressefreiheit als ein jedermann zustehendes Menschenrecht auch ausländische juristische Personen erfassen müsse, da eine sachliche Differenzierung nicht begründet sei.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht grundrechtsfähig und können sich daher nicht auf die Pressefreiheit berufen. Ausnahme: Die nicht in den Staat eingegliederten öffentlich-rechtlichen Kirchen sind Träger der Pressefreiheit.