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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Der Schutz der Pressetätigkeit

1. Informationssammlung

Die Presse ist im Bezug auf die Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Informationsquellen durch die Informationsfreiheit nach Art. 5 GG geschützt. Wird ein Journalist an der Berichterstattung von einem frei zugänglichen Ereignis gehindert, ist er in seinem Informationsrecht verletzt.

2. Zugangsrecht

Aus der grundgesetzlichen Pressefreiheit resultiert für öffentliche staatliche Veranstaltungen ein Zugangsrecht zu den allgemeinen Bedingungen. Dies gilt auch für Veranstaltungen privatrechtlicher Organisationen des Staates. Ist eine Veranstaltung nicht frei zugänglich, ist danach zu fragen, ob Presseangehörigen ein Zugangsrecht zusteht.

Zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen haben Journalisten das gleiche Zugangsrecht wie jedermann. Umstritten ist, ob für Pressevertreter bei Platzknappheit ein Zugangsprivileg besteht.

Der Zugang zu öffentlichen Veranstaltungen Privater wird für Pressevertreter durch die über die Generalklauseln des Privatrechts (z. B. § 826 BGB) wirkende Pressefreiheit geschützt. Zudem besteht nach § 6 Abs. 2 VersG für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ein gesetzliches Ausschlussverbot.

Auch die Vergabe von Exklusivberichterstattungsrechten darf nicht zum Ausschluss anderer Pressevertreter führen. Allerdings kann von diesen verlangt werden, nur zusammenfassend zu berichten.

3. Informationsansprüche der Presse

§ 4 der Landespressegesetze gibt der Presse einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden. Er verpflichtet auch Bundesbehörden, da auch sie die Landesgesetze zu beachten haben. Nach überwiegender Auffassung leitet sich dieser Auskunftsanspruch direkt aus Art. 5 I 2 GG ab. Denn rur bei hinreichender Information durch die Behörden kann die Presse ihrer Aufgabe im öffentlichen Meinungsbildungsprozess gerecht werden. Damit ist jedoch kein absoluter Anspruch auf Auskunft gegeben: Hinsichtlich Zeitpunkt und Art der Information hat die Behörde einen Ermessensspielraum.

4. Informantenschutz

Gemäß § 53 I Nr. 5 StPO haben Medienangehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht über die Identität von Informanten und die von diesen erlangte Information.
Hinzu tritt ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot nach § 97 V StPO. Nicht geschützt sind dabei selbst recherchiertes Material und Informationen Dritter, die in Anzeigen publiziert werden. Begründet wird diese Einschränkung für selbstrecherchierte Information damit, dass ein Auskunftszwang über Dritte diese Informanten völlig abhielte, während es sich bei der Auskunft über selbst recherchiertes Material um eine zumutbare Beeinträchtigung handele. Zudem fehle hier ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis.

5. Redaktionsgeheimnis

Die Vertraulichkeit der Redaktionstätigkeit wird gegenüber dem Staat durch das im vorherigen Abschnitt erwähnte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot, das verfassungsrechtlich verankert ist, gewährleistet. Die Presse ist bezüglich der Redaktionstätigkeit auch gegenüber Privaten geschützt. So besteht Schutz gegen das rechtswidrige Eindringen in den Redaktionsbereich, auch wenn dieses zum Zweck der Berichterstattung geschieht. Daher ist auch die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Journalisten zur Verschwiegenheit auf Art. 5 I 2 GG zurückzuführen.

Wenn ein Journalist über Redaktionsinterna berichtet, kollidiert seine individuelle Pressefreiheit mit der Pressefreiheit des Herausgebers bzw. der Redaktion. Das BVerfG hat zum Beispiel die Veröffentlichung der Interna im Fall Wallraff unter Einschränkungen zugelassen; hier habe das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung gegenüber dem Interesse des Verlags am Schutz der Redaktionssphäre überwogen.

6. Illegale Informationsbeschaffung

Die allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften binden auch die Presse bei der Informationsbeschaffung. Nur wenn schwerwiegende Missstände im staatlichen Bereich aufzudecken sind, kann wegen einer notstandsähnlichen Situation eine Umgehung dieser Vorschriften zulässig sein.

Informationen, die Dritte rechtswidrig erlangt und der Presse zugänglich gemacht haben, dürfen veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Interesse am Inhalt gegenüber dem Rechtsverstoß überwiegt. Das ist bei Informationen über Missstände im staatlichen Bereich in der Regel anzunehmen, bei rechtswidrig erlangter Information über Privatangelegenheiten hat in der Regel der Schutz der Privatsphäre Vorrang.