Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs

Erfüllt das Medium eine Berichtigungsforderung nicht freiwillig, so kann der Betroffene vor Gericht gehen. Das geht nur im Hauptsacheverfahren; schließlich muss der Richter sorgfältig geprüfen, ob die beanstandete Berichterstattung wirklich unrichtig ist.

Berichtigungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen, ist nicht möglich, denn einstweilige Verfügungen dienen zur Sicherung, nicht aber zur Erfüllung von Ansprüchen. Und eine per einstweiliger Verfügung angeordnete Veröffentlichung wäre schließlich nicht mehr rückgängig zu machen.

Auch hier gab es Ausnahmefälle, in denen Gerichte die Veröffentlichung einer vorläufigen Berichtigung angeordnet haben. Dazu muss die Unwahrheit der veröffentlichten Behauptung und ihre schwerwiegende nachteilige Auswirkung auf schützenswerte Belange des Betroffenen offensichtlich sein. Ein Streit über die Ausgestaltung und die Platzierung der Berichtigung kann aber auch dann nicht im Eilverfahren geklärt werden.

Bei festgestellter Unwahrheit wird das Gericht das Medium zur Veröffentlichung der Berichtigung verurteilen. Das Urteil wird allerdings erst vollstreckbar, wenn es rechtskräftig ist – ggf. erst nach Ausschöpfung des gesamten Instanzenzuges.

Bei der Berichtigungsklage im Hauptsacheverfahren bestimmt der Betroffene durch die Formulierung der Klageschrift den Streitgegenstand. Anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 938 ZPO, in dem die Richter nicht sachdienliche Unterlassungsanträge anpassen können, sind sie im Hauptsacheverfahren an den Antrag des Klägers gebunden. Das Gericht darf davon nicht abweichen und nicht darüber hinausgehen.

Das gilt auch für die Abdruckanordnung: Verlangt der Betroffene zu Unrecht den Abdruck auf der Titelseite, kann das Gericht keine anderweitige Platzierung anordnen, sondern muss die Klage insgesamt abweisen.