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Online Lexikon Presserecht

Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs

Wird der Berichtigungsanspruch nicht freiwillig erfüllt, so ist er im Wege der Hauptsacheklage geltend zu machen. Eine Verurteilung eines Mediums zur Veröffentlichung einer Berichtigung ist nur bei festgestellter Unwahrheit möglich.

Im Rahmen einer Berichtigungsklage bestimmt der Betroffene durch die Formulierung der von ihm geforderten Berichtigung den Streitgegenstand, die Gerichte sind an den Antrag des Klägers gebunden. Das gilt – anders als bei der Gegendarstellung – auch hinsichtlich der konkreten Abdruckanordnung. Verlangt etwa der Betroffene zu Unrecht den Abdruck einer Berichtigung auf einem Titelblatt, hat das Gericht keine Möglichkeit, etwas anderes anzuordnen. Es muss die Berichtigungsklage insgesamt abweisen.

Ein Urteil, das die Veröffentlichung einer Berichtigung anordnet, ist erst nach Rechtskraft, also ggf. nach Ausschöpfung des Instanzenzuges vollstreckbar. Die Durchsetzung von Berichtigungsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung ist nicht möglich, weil der einmal erfolgte Abdruck oder die einmal erfolgte Verlesung einer Berichtigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.