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Online Lexikon Presserecht

Empfangsfreiheit

Empfangsfreiheit im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EMRK beinhaltet ein Recht auf Kommunikation. Rechtsträger ist derjenige, dem eine Mitteilung zugedacht ist, sei es individuell oder als Teil der Öffentlichkeit. Artikel 10 lautet:

„(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit und der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.“

Die EMRK, am 3. September 1953 in Kraft getreten, übte an sich nur eine völkerrechtliche Bindung aus. Deutschland setzte sie aber im Range eines einfachen Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG) in Kraft.

Normative Wirksamkeit hat Art. 10 EMRK nur in den Unterzeichnerstaaten entfaltet, wo die Rundfunkfreiheit nicht verbürgt war. Für die Durchsetzung einer grenzüberschreitenden „europäischen Rundfunkfreiheit“ erwies er sich als wenig hilfreich.

Zuständig ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, der in verschiedenen Entscheidungen Grundsätze zum Umfang und zu möglichen Einschränkungen der Rundfunkfreiheit festgelegt hat. Zum Beispiel erklärte er das österreichische Fernsehmonopol für konventionswidrig, wonach dann in Österreich privates Fernsehen zugelassen wurde. Art. 10 EMRK bezieht aber sich keineswegs nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte.