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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Erfüllung des Anspruchs

Die Gegendarstellung ist nach ihrer Zuleitung in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift zu veröffentlichen. So steht es in allen Landespressegesetzen (Ausnahme: Bayern verlangt „unverzüglichen Abdruck“). Wenn vor Gericht gestritten wird, gilt entsprechendes für die Zustellung des den Abdruck anordnenden Beschlusses oder Urteils.

Dabei geht es nicht um den Andruck, sondern den Zeitpunkt, zu dem die Zeitung oder Zeitschrift für den Druck abgeschlossen wird. Die komplizierten, genau geplanten und kostenaufwendigen technischen Herstellungsprozesse der Medien sollen nicht aufgehalten oder gefährdet werden. Bei Zeitungen werden die Richter in der Regel auf den Abschluss des Umbruchs schauen, für Zeitschriften auf die Fertigstellung des Layout. Wird in mehreren Teilen produziert, kommt es auf die Fertigstellung desjenigen Teils an, in dem die Gegendarstellung zu veröffentlichen ist.

Erschien der Bericht in einer unregelmäßig oder nur in großen Abständen erscheinenden Teilausgabe, kann der Verlag nicht auf die nächste derartige Teilausgabe vertrösten. Der Betroffene kann die Veröffentlichung in der Hauptausgabe verlangen – oder aber den Abdruck in der nächsten entsprechenden Teilausgabe fordern, wenn dadurch vermutlich eher die Leser der ursprünglichen Artikels erreicht werden. Wer gegen einen Bericht in der Wochenendausgabe einer Zeitung vorgeht, kann aus den gleichen Gründen den Abdruck der Gegendarstellung in der Wochenendausgabe verlangen. Ansonsten besteht kein Anspruch darauf, dass die Gegendarstellung an einem bestimmten Wochentag veröffentlicht wird.

Wenn die Rubrik, unter der die Erstmitteilung erschienen ist, in der Ausgabe nicht enthalten wäre, in der die Gegendarstellung unter Berücksichtigung des Zeitpunkts ihrer Zuleitung bzw. der gerichtlichen Anordnung ihres Abdrucks veröffentlicht werden muss, kann es notwendig werden, sie für den Abdruck der Gegendarstellung speziell ins Blatt rücken.

Nach dem Prinzip der „Waffengleichheit“ muss der Verlag / der Sender noch einige weitere Anforderungen im Auge haben:

  • Die Gegendarstellung muss in demselben Teil der Druckschrift veröffentlicht werden, in dem die Erstmitteilung veröffentlicht worden ist.
  • Sie ist in derselben Schriftgröße wie die Erstmitteilung zu halten. Sie ist farblich zu unterlegen, wenn die Erstmitteilung auf farbigem Untergrund gedruckt war.
  • Ihr Abdruck darf nicht durch Einschaltungen oder Weglassungen optisch oder inhaltlich entwertet werden, damit sie möglichst dieselbe Aufmerksamkeit erweckt und auf diese Weise von demselben Leserkreis zur Kenntnis genommen werden kann, der den ursprünglichen Artikel gelesen hat.
  • Der Abdruck auf genau der gleichen Seite wie der Artikel, gegen den sie Stellung nimmt, ist nicht zwingend. Das Saarländische Landespressegesetz von 1994 (2000 wieder aufgehoben) wollte dies so regeln. Das wurde als verfassungswidriger Eingriff in die Pressefreiheit beanstandet. Redaktionen dürfen durch den Zwang zum Abdruck von Gegendarstellungen nicht daran gehindert werden, ihr Medium in erster Linie nach publizistischen Gesichtspunkten zu gestalten.
  • Üblicherweise ordnen die Gerichte die drucktechnische Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift an. Eine drucktechnisch hervorgehobene Überschrift oder eine Gegenüberschrift kann notwendig sein, wenn der ursprüngliche Artikel eine Überschrift mit einer in sich geschlossenen Sachaussage hatte, gegen die sich die Gegendarstellung wendet.

Zeitungen können verpflichtet sein, die Gegendarstellung auf der Titelseite zu veröffentlichen, wenn auch die Erstmitteilung dort zu lesen war. Da es sich bei einer solchen gerichtlichen Anordnung um einen weitreichenden Eingriff in die Pressefreiheit handelt, kann sie nur das Ergebnis einer Güterabwägung der Gerichte anhand der Umstände des Einzelfalls sein.
Angeordnet wurde öfter auch die Verpflichtung, auf die im Heftinneren abgedruckte Gegendarstellung auf dem Titelblatt oder in einem Inhaltsverzeichnis hinzuweisen, da die Erstmitteilung dort entsprechend angekündigt war.

Werden insbesondere Boulevardzeitungen üblicherweise gefaltet zum Verkauf ausgelegt, so kann sich aus dem Prinzip der Waffengleichheit die Verpflichtung ergeben, die Gegendarstellung in der oberen Hälfte der Titelseite zu platzieren, wenn der beanstandete Bericht Aufmacher der betreffenden Ausgabe war. Selbst die Ankündigung einer Gegendarstellung auf einer sogenannten Händlerschürze wurde schon gerichtlich angeordnet, nachdem der beanstandete Artikel ebenfalls auf einer solchen Verkaufshilfe angekündigt worden war.