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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Formen der Berichtigung

In der Praxis haben sich eine Reihe von Berichtigungsformen entwickelt, zu denen neben dem Widerruf mildere Formen gehören:

  • bei teilweiser Unwahrheit oder falschem Anschein die Richtigstellung,
  • bei verdeckten Behauptungen die Klarstellung,
  • die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten wird,
  • die Distanzierung. Sie kommt in Betracht, wenn Behauptender und Verbreiter auseinanderfallen (z. B. bei Zitaten) und der Anspruch nur gegen den Verbreiter geltend gemacht wird. Die Distanzierung hat grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie der volle Widerruf.
  • die berichtigende Ergänzung kommt in Betracht, wenn durch Weglassen eines Sachverhalts ein den Tatsachen widersprechendes falsches Bild entstanden ist. Beispiel: Über eine Verurteilung wurde berichtet, aber dabei nicht erwähnt, dass die Verurteilung nicht rechtskräftig ist oder dass eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ansonsten sind die Voraussetzungen dieselben wie beim vollen Widerruf.
  • die nachträgliche Ergänzung kommt in Betracht, wenn eine ursprünglich richtige Behauptung durch die spätere Entwicklung unrichtig geworden ist. Vom BGH wurde sie mit Billigung des BVerfG im Falle eines Freispruchs erkannt, der im Anschluss an einen zutreffenden Bericht über eine strafgerichtliche Verurteilung ergangen ist (BGH NJW 1972, 431; BVerfG AfP 1997, 619). Der Anspruch auf nachträgliche Ergänzung ist sehr umstritten und nur unter außergewöhnlichen Umständen anzuerkennen.
  • in Ausnahmefällen die Folgeberichterstattung.