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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Formerfordernisse

Schriftform: Die Gegendarstellung muss Schriftform haben. Es ist üblich, sie als gesondertes Dokument abzufassen und ihr ein Anschreiben beizugeben, in dem der Abdruck verlangt wird. Rechtlich erforderlich ist das nicht. Sind Gegendarstellung und Abdruckverlangen in einem Schreiben gefasst, muss der Text der Gegendarstellung aber gesondert und eigenhändig unterschrieben sein.

Unterschrift: Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters (bei Minderjährigen, juristischen Personen und klagebefugten Handelsgesellschaften). Stempel oder Faksimile-Unterschriften dürfen nicht sein. Gewillkürte Vertretung ist ausgeschlossen (Ausnahme: Berlin, Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, sehr umstritten!) Ein Anwalt darf nicht stellvertretend für seine Mandanten unterschreiben.

Zuleitung: Die Gegendarstellung muss dem Verlag oder dem verantwortlichen Redakteur zugeleitet werden, bevor ihr Abdruck verlangt werden kann. Die Zuleitung als Telegramm ist ausgeschlossen (wegen der eigenhändigen Unterschrift). Manche Gerichte akzeptieren die Zuleitung als Fax, andere nicht. Im Streitfall muss jedenfalls der Betroffene nachweisen, dass die vollständigen Gegendarstellung zugeleitet wurde.

Förmliches Abdruckverlangen: Ein Abdruckverlangen des Betroffenen oder seines Vertreters ist sinnvoll – dass ein solches ist mit der Zuleitung des Textes der Gegendarstellung impliziert ist, ist nämlich nicht allgemein akzeptiert. Anders als für die Gegendarstellung selbst gibt es dafür keine besonderen Formerfordernisse. Verlag oder verantwortlicher Redakteur können auch persönlich, telefonisch oder per Fax zum Abdruck aufgefordert werden. Auch ein Bevollmächtigter (Anwalt) kann hier tätig werden, der allerdings ggf. eine schriftlichen Vollmacht des Betroffenen vorweisen muss.