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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Gegenstand in eine Straftat verstrickt

Wann ist ein Gegenstand in eine Straftat verstrickt?

Das Beschlagnahmeverbot gilt nicht, wenn die Gegenstände, die beschlagnahmt werden sollen, in eine Straftat verstrickt sind – zum Beispiel wenn sie durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder dafür bestimmt sind oder aus einer Straftat herrühren.

  • Durch eine Straftat hervorgebracht sind Gegenstände, die durch die Straftat unmittelbar entstanden sind, beispielsweise gefälschte Urkunden, pornographische Darstellungen mit Kindern, deren Herstellung bereits verboten ist (§ 184 Abs.2 StGB)(Nicht dagegen Druckwerke, wenn die strafbare Handlung im Verbreiten besteht.).
  • Davon zu unterscheiden sind solche Gegenstände, die der Täter durch eine Straftat in seinen Besitz gebracht hat. Solche Gegenstände „rühren aus einer Straftat her“, sie sind auf illegale Weise, d.h. durch eine Straftat, beschafft worden, z.B. Informationsberichte, Darstellungen, Unterlagen, Bilder, Fotos etc, die auf illegale Weise insbesondere unter Verletzung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften beschafft wurden.
  • Zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind zum Beispiel Werkzeuge, mit deren Hilfe eine Straftat begangen worden ist oder begangen werden soll. Im Bereich der Presse kommen hier zum Beispiel Schriftstücke oder Fotos in Betracht, deren Verbereitung geplant ist, obwohl diese strafbar wäre (weil sie den Tatbestand der Volksverhetzung, der üblen Nachrede oder der Verletzung des Rechts am eigenen Bild erfüllen würden).