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Online Lexikon Presserecht

Gesetzgebung Rundfunk

Für die Rundfunk-Gesetzgebung sind in Deutschland die Länder zuständig, die Telekommunikation liegt in der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Sie haben den Gesamtbereich der elektronischen Kommunikation in drei Gesetzeswerken geregelt:

1. Massenkommunikation durch herkömmlichen Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) ist durch die Rundfunkgesetze der Länder reguliert. Im Zentrum steht der Rundfunkstaatsvertrag der Länder, der in erster Linie dem bundesweiten Fernsehen gilt. Seine Vorschriften entsprechen den Standards, die in demokratischen Staaten für alle inhaltsbezogenen, aber zensurfreien Rundfunkregulierungen typisch sind:

  • Vorschriften über das Zulassungserfordernis von Rundfunk,
  • Mindeststandards in Form von Programmgrundsätzen,
  • die journalistische Sorgfaltspflicht,
  • die Vielfalt einschließlich der Medienkonzentrationskontrolle,
  • über den Kinder- und Jugendschutz,
  • das Gegendarstellungsrecht,
  • Werbung und das Sponsoring.

2. Die Individualkommunikation und die publizistisch nicht relevanten Datendienste sind durch das Teledienstegesetz des Bundes geregelt. Dazu gehören beispielsweise Telebanking, Datenaustausch, Verkehrs- und Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Informationen über Waren- und Dienstleistungsangebote sowie Telespiele. Die gesetzlichen Regelungen beschränken sich im wesentlichen auf die Normierung der Zulassungs- und Anmeldefreiheit, der Impressumspflicht sowie des Daten- und des Jugendschutzes.

3. Zwischen diesen beiden Bereichen angesiedelt sind die sogenannten Mediendienste, für die der Mediendienste-Staatsvertrag der Länder gilt. Es geht um Angebote (ähnlich wie der Rundfunk) an die Öffentlichkeit gerichtet sind, also keine Individualkommunikation darstellen. Anders als der Rundfunk haben diese Mediendienste aber entweder nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung. Oder es handelt sich um Angebote, die zwar beachtliche Meinungsrelevanz aufweisen (Telezeitungen), aber offensichtlich nicht dem Erscheinungsbild eines typischen Fernsehprogramms entsprechen (keine oder weniger Bewegtbilder aufweisen) oder weil sie nicht als Verteildienst, sondern auf Abruf angeboten werden (video on demand).

Im Vergleich zur Rundfunkregulierung ist die Regulierungsdichte des Mediendienste-Staatsvertrages wesentlich geringer. Mediendienste brauchen keine Zulassung und nicht einmal einer Anmeldung. Es existiert eine Impressums- und Gegendarstellungspflicht; die Kinder- und Jugendschutzstandards entsprechen im wesentlichen denen des Rundfunkstaatsvertrags, die Werbe- und Sponsoringbestimmungen sind weitaus liberaler. Eine Medienkonzentrationskontrolle, die ein Kernbereich der Rundfunkregulierung ist, gibt es überhaupt nicht, hier gelten die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts.

Weil es in Deutschland für elektronische Medien drei unterschiedliche Regelwerke gibt, sind Abgrenzungsfragen oft schwierig zu beantworten. Viele Experten halten auf Dauer eine Vereinfachung im Sinne eines einheitlichen Ordnungsrahmen für alle elektronische Medien für unumgänglich.