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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Glossierungsverbot

Den Abdruck der Gegendarstellung mit hämischen Kommentaren oder sonstigem „Raisonnieren“ zu begleiten, geht auf keinen Fall.

Schon die Aussage im Redaktionsschwanz, die Gegendarstellung sei irreführend, haben Richter als Verstoß gegen das Glossierungsverbot gewertet. Der Behauptung, der Inhalt der Gegendarstellung sei frei erfunden, wird ebenfalls nicht als zulässig durchgehen. Als eine Redaktion der Gegendarstellung die deutlich ironisch gemeinte Schlagzeile des ursprünglichen Berichts voranstellte, sah das Oberlandesgericht Hamburg auch dadurch das Glossierungsverbot verletzt.
Dem Glossierungsverbot unterliegen die Kollegen in Bayern nicht: Nach dem Bayerischen LPG sind auch Meinungsäußerungen zu der Gegendarstellung noch in der gleichen Ausgabe zulässig. Trotzdem ist auch in Bayern keine schrankenlose Kommentierung einer Gegendarstellung möglich. Im Einzelfall kann sie als Verstoß gegen das Gebot der Wahrung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr gemäß § 242 BGB oder gar als sittenwidrige Schädigung des Betroffenen (§ 826 BGB) gelten.