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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Grenzen des Redigierens

Nach § 14 UrhG ist grundsätzlich jede ungenehmigte Veränderung oder Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Entstellung zu werten, die ohne Zustimmung des Verfassers nicht zulässig ist. Grundsätzlich ist die Redaktion also an den Wortlaut der vorgelegten Texte gebunden. Die Änderungsbefugnis kann aber einem anderen vertraglich eingeräumt werden.

Urheber-Persönlichkeitsrecht angestellter Redakteure

Um redaktionelle Arbeit überhaupt möglich zu machen, enthalten z.B. die Manteltarifverträge für Redakteure von Tageszeitungen und Zeitschriften eine einschlägige Bestimmung. Sie räumt den Verlagen das Recht ein, die Texte der fest angestellten Mitarbeiter zu bearbeiten und umzugestalten, was auch Kürzung möglich macht. Auch in die individuellen Arbeitsverträge können solche Regelungen übernommen, was vor allem dann wichtig ist, wenn der Redakteur nicht gewerkschaftlich organisiert und der Verlag nicht dem Tarifvertrag unterliegt.

Auch dieses vertraglich eingeräumte Bearbeitungsrecht hat klare Grenzen: Es endet jedenfalls dort, wo berechtigte persönliche oder geistige Interessen des Urhebers gefährdet sind. Das ist immer dort der Fall, wo religiöse, weltanschauliche oder politische Kernaussagen eines Werkes verändert werden – dann tritt das Weisungsrecht des Verlages bzw. des im Verlagsauftrag handelnden Chefredakteurs hinter das Persönlichkeitsrecht des Urhebers zurück. Gegen den Willen des Autors darf ein so weitgehend veränderter Text nicht veröffentlicht werden.

Urheber-Persönlichkeitsrecht freier Mitarbeiter

Bei Texten, die der Redaktion von anderen als den eigenen angestellten Redakteuren zur Verfügung gestellt werden, ist die Redigierfreiheit der Redaktion stark eingeschränkt. Auch Kürzungen sind prinzipiell bereits entstellende Eingriffe.

In der Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern sollten sich die Redaktionen das Recht zur Bearbeitung ausdrücklich vorbehalten oder noch besser: vertraglich einräumen lassen!
Der gesetzliche Schutz kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch Gewohnheitsrecht eingeschränkt sein, wenn in einem längeren Mitarbeitsverhältnis die Bearbeitung der eingereichten Texte ständig und unwidersprochen praktiziert wurde.

Wenn ein freier Mitarbeiter einen Text ausdrücklich mit der Bemerkung versieht, dass er mit Bearbeitungen oder Kürzungen nicht einverstanden ist, sind der Redaktion die Hände gebunden. Sie kann dann nur unverändert abdrucken oder ganz auf den Beitrag verzichten.