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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Jugendschutz im Internet

§ 12 MDStV verweist für die Mediendienste auf die Bestimmungen zum Jugendschutz im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV vom 10.09.2002). Dort werden in § 4 zahlreiche Angebote, die teilweise zugleich unter Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches fallen und folglich auch strafbar sind, ausdrücklich für unzulässig erklärt. Das sind beispielsweise solche Angebote, die

  • zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 JMStV
  • grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV)
  • den Krieg verherrlichen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 JMStV)
  • Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV)
  • Pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 JMStV)
  • In sonstiger Weise pornografisch sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV)
  • Offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV)

Angebote in der Art der beiden letztgenannten können jedoch zulässig sein, wenn der Anbieter sichergestellt hat, dass sie nur Erwachsenen zugänglich sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Bei Verstoß hiergegen liegt unabhängig von den allgemeinen Straftatbeständen des StGB eine Straftat gemäß § 23 JMStV vor. Es kommt eine Strafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe in Betracht. Das Anbieten der übrigen in § 4 JMStV genannten unzulässigen Angebote stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 24 JMStV), die mit Geldbuße bis zu € 500.000,– geahndet werden kann.

Überwacht wird die Einhaltung von den Landesmedienanstalten.

Jugendschutzbeauftragter

Laut § 7 des JMStV muss ein Jugendschutzbeauftragter bestellen, wer geschäftsmäßig allgemein zugängliche Telemedien anbietet, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte haben. Dasselbe gilt für den Anbieter von Suchmaschinen. Kleinere Anbieter (weniger als 50 Mitarbeiter oder nachweislich weniger als 10 Millionen Zugriffe im Monatsdurchschnitt eines Jahres) können sich stattdessen auch einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des JSB verpflichten.

Der JSB hat den Anbieter in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten und steht für die Kunden als Ansprechpartner zur Verfügung. Z.B. sollte er in der Lage sein, kompetente Auskunft zu sog. Filtersoftware zu geben, mit denen Eltern unerwünschte Angebote ausfiltern können.

Der Jugendschutzbeauftragte muss entsprechend qualifiziert sein. Er muss den Webmaster in allen Fragen des Jugendschutzes beraten können und die Fähigkeit haben zwischen jugendfreiem und jugendgefährdendem Material unterscheiden zu können. Wie die Qualifikation im Einzelnen aussehen muss, wurde vom Gesetzgeber nicht explizit festgelegt.

Dies kann ein interner Jugendschutzbeauftragter sein – auf keinen Fall aber darf sich der Betreiber selber als JSB einsetzen. Als externe Jugendschutzbeauftragte können Anwälte und auch Dienstleister tätig werden.

Die Nichtbereitstellung des Jugendschutzbeauftragten stellt eine Ordnungswidrigkeit das (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV).