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Online Lexikon Presserecht

Kein Eingriff in das Namensrecht

Jeder Namensträger hat nach § 12 BGB Anspruch darauf, dass seine Identität respektiert und er nicht durch unbefugten Gebrauch seines Namens mit anderen verwechselt wird.

Bei der Nennung von Namen in der Berichterstattung geht es nicht um einen Eingriff in das Namensrecht. Dieses schützt nicht das Interesse des Individuums, mit seinen Belangen nicht an die Öffentlichkeit gebracht zu werden, sondern nur das Interesse von Personen und Institutionen an der eigenen Identität.

Liegt ein Eingriff in das Namensrecht vor, so kommt es nicht darauf an, ob durch die Herstellung einer Assoziation zwischen dem Betroffenen und dem Sachzusammenhang, in dem sein Name unrechtmäßig verwendet wird, in andere Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Die Rechtsverletzung ergibt sich schon aus der Verwendung des Namens als solcher; sie hat aber keine medienrechtliche Dimension, ist vielmehr nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und gegebenenfalls des Handelsrechts zu beurteilen.

Gleiches gilt für die Verwendung von Marken sonstigen geschützten Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 MarkenG zur Kennzeichnung der durch sie geschützten Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen im Rahmen redaktioneller Berichterstattung. Soweit Berichterstattung diese Kennzeichen zur Identifizierung einsetzt, handelt sie außerhalb des Schutzbereichs des Markenrechts. Versuche einzelner Unternehmen, sie oder ihre Erzeugnisse identifizierende Medienberichterstattung unter Berufung auf die Rechte an ihrer eingetragenen Firma oder Marke zu verhindern, haben die Gerichte stets zurückgewiesen.

Für die Medienberichterstattung hat also das Namensrecht sowie das handelsrechtliche Firmen- und das Markenrecht selten praktische Bedeutung.

Bei der unberechtigten Namensnennung handelt es sich um einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in das Recht am Unternehmen der Betroffenen. Dieses schließt auch das Recht auf selbst gewählte Anonymität ein.