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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Kein unbegrenzter Zutrittsanspruch

Es besteht kein Anspruch der Journalisten darauf, zu einem Prozess auf jeden Fall Zutritt zu erhalten Gerade bei aufsehenerregenden Verfahren sind die Gerichtssäle fast immer zu klein. Dann müssen Pressevertreter die Beschränkung ihrer Arbeitsmöglichkeit auch einmal hinnehmen.

Allerdings: Der bloße Hinweis eines Gerichts auf die Überfüllung des Verhandlungsraums reicht nicht aus, um weiteren Interessierten den Zutritt zu verwehren, sofern mit zumutbarem Aufwand auf einen größeren Sitzungssaal ausgewichen werden kann. Die Gerichte müssen ggf. dem Informationsanspruch der Medien dadurch Rechnung tragen, dass sie den jeweils größten geeigneten Verhandlungsraum zur Verfügung stellen.

Auf der anderen Seite besteht kein Anspruch der Medien darauf, dass auf einen Saal außerhalb des Gerichtsgebäudes ausgewichen wird oder dass die Verhandlung mittels Lautsprechern oder Fernsehmonitoren in andere Räumlichkeiten übertragen wird. Letzteres würde auch dem Verbot von Film- oder Fernsehaufnahmen während der Verhandlung widersprechen.

Arbeitsbeschränkungen, die aus übergroßem Interesse der Öffentlichkeit und fehlender Raumkapazität herrühren, müssen die Medien hinnehmen. Das Prinzip der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen dient schließlich nicht in erster Linie dem Unterhaltungs- oder gar Sensationsbedürfnis der Öffentlichkeit, sondern der Kontrolle und kritischen Begleitung der Rechtspflege. Dieses Ziel ist nicht beeinträchtigt, wenn eine größere Anzahl von Journalisten, nicht aber alle Pressevertreter die Verhandlung verfolgen können.‘

Wenn der Platz nicht ausreicht, können die Gerichte den Zugang z.B. durch Eintrittskarten reglementieren. Sie können aber auch eine sinnvolle, d.h. auf größtmögliche Information der Öffentlichkeit gerichtete Auswahl unter den Medienvertretern treffen, indem sie beispielsweise Vertretern von Nachrichtenagenturen oder Medienpools den Vorrang geben.